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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Anspannung auf halben Familienbonus Plus?

Das Rekursgericht hat unwidersprochen festgehalten, dass der Familienbonus Plus nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er vom Unterhaltsschuldner steuerlich wirksam ausschöpfbar ist und die Einkommensteuerbelastung vermindert; im Anlassfall errechne sich dieser Betrag nicht mit dem halben Familienbonus Plus, sondern lediglich mit monatlich 30,80 EUR; selbst wenn man der Argumentation des Kindes folgt und davon ausgeht, dass dem „Anspannungseinkommen“ von netto 1.350 EUR der ausschöpfbare Betrag des Familienbonus Plus von 30,80 EUR hinzuzurechnen und die Bemessungsgrundlage mit 1.380,80 EUR anzusetzen ist, ergäbe sich ein Unterhaltserhöhungsbetrag von monatlich 7 EUR für nur drei Monate; es entspricht der Rsp, dass kaum ins Gewicht fallende Erhöhungs- oder Herabsetzungsbeträge bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben

26. 11. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB, § 33 EStG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Familienbonus Plus, Anspannung, Zufluss-Abfluss-Prinzip, kaum ins Gewicht fallende Erhöhungs- oder Herabsetzungsbeträge

 
GZ 4 Ob 142/19i, 22.08.2019
 
OGH: Die Vorinstanzen haben die Anspannung des Vaters auf den (ausschöpfbaren Teil) des Hälftebetrags des Familienbonus Plus zum einen mit der Begründung abgelehnt, dass das „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ gelte und eine Anspannung daher erst dann in Betracht komme, wenn der Unterhaltsschuldner den steuerlichen Vorteil tatsächlich geltend mache. Darüber hinaus haben sie die Anspannungsobliegenheit des Vaters auch mit dem Argument verneint, dass der Vater nach § 33 Abs 3a Z 3 lit b EStG keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus habe, weil er die bisherige Geldunterhaltspflicht nicht vollständig erfüllt habe, was aufgrund des Verweises auf den Unterhaltsabsetzbetrag aber Anspruchsvoraussetzung sei.
 
In seinem Revisionsrekurs führt das Kind aus, dass der Anspannungsgrundsatz von der Obliegenheit des Unterhaltsschuldners ausgehe, bei Kenntnis seiner Unterhaltspflichten für deren Erfüllung alle seine Kräfte im Rahmen des Zumutbaren anzuspannen. Aus diesem Grund habe er auch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ab 1. 1. 2019 die Hälfte des Familienbonus Plus zu beantragen. Im Anlassfall sei – entsprechend der Berechnungen des Rekursgerichts – ein wirksam ausschöpfbarer Betrag von monatlich 30,80 EUR zu berücksichtigen. Dieser Betrag sei ab 1. 1. 2019 in die unterhaltsrechtliche Kalkulation miteinzubeziehen. Das von den Vorinstanzen herangezogene „Zufluss-Abfluss-Prinzip“ führe dazu, dass sich der Unterhaltsschuldner über viele Monate Unterhaltsleistungen erspare.
 
Diese Ausführungen im Revisionsrekurs beziehen sich auf die Anspannungsobliegenheit des Vaters lediglich in Bezug auf einen Antrag des Unterhaltsschuldners auf sofortige Auszahlung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber. Zum weiteren von den Vorinstanzen gegen den Anspannungsgrundsatz herangezogenen Aspekt (Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen mangels Erfüllung der Unterhaltspflicht) enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen.
 
Den Fragen, ob die dargelegten Rechtsansichten der Vorinstanzen zur verneinten Anspannung des Unterhaltsschuldners zutreffend sind, kommt im Anlassfall keine Relevanz zu.
 
Das Rekursgericht hat unwidersprochen festgehalten, dass der Familienbonus Plus nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er vom Unterhaltsschuldner steuerlich wirksam ausschöpfbar ist und die Einkommensteuerbelastung vermindert. Im Anlassfall errechne sich dieser Betrag nicht mit dem halben Familienbonus Plus, sondern lediglich mit monatlich 30,80 EUR.
 
Selbst wenn man der Argumentation des Kindes folgt und davon ausgeht, dass dem „Anspannungseinkommen“ von netto 1.350 EUR der ausschöpfbare Betrag des Familienbonus Plus von 30,80 EUR hinzuzurechnen und die Bemessungsgrundlage mit 1.380,80 EUR anzusetzen ist, ergäbe sich ein Unterhaltserhöhungsbetrag von monatlich 7 EUR für nur drei Monate.
 
Dazu ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt nicht exakt mathematisch zu berechnen, sondern vielmehr nach den von Billigkeitsüberlegungen getragenen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall auszumitteln ist. Es entspricht daher auch der Rsp, dass kaum ins Gewicht fallende Erhöhungs- oder Herabsetzungsbeträge bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall; der rechnerische Erhöhungsbetrag von nur monatlich 7 EUR fällt in den sogenannten Rundungsbereich.
 
Da sich die im Revisionsrekurs argumentierte Anspannungsobliegenheit des Vaters in Bezug auf den (ausschöpfbaren) Hälftebetrag des Familienbonus Plus auf die Entscheidung nicht auswirkt, liegt keine entscheidungswesentliche Rechtsfrage vor.
 
 

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