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Zivilrecht

OGH: Zum Genehmigungsvorbehalt nach § 242 ABGB

Ein Vorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB darf nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Gefahr angeordnet werden; bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus

26. 11. 2019
Gesetze:   § 242 ABGB, § 258 ABGB, § 865 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Genehmigungsvorbehalt, Aufhebung der Geschäftsfähigkeit, konkrete Gefahr, bedeutender Vermögensnachteil

 
GZ 3 Ob 87/19v, 29.08.2019
 
OGH: Nach § 242 Abs 1 ABGB wird die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Erwachsenenvertretung grundsätzlich nicht eingeschränkt. Soweit dies zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die vertretene Person erforderlich ist, hat das Gericht gem § 242 Abs 2 ABGB im Wirkungsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung anzuordnen, dass die Wirksamkeit bestimmter rechtsgeschäftlicher Handlungen der vertretenen Person oder bestimmter Verfahrenshandlungen bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wie nach § 865 Abs 3 und Abs 5 die Genehmigung des Erwachsenenvertreters und in den Fällen des § 258 Abs 4 auch jene des Gerichts voraussetzt. Der Genehmigungsvorbehalt bleibt ungeachtet der Übertragung einer Erwachsenenvertretung iSd § 246 Abs 3 Z 2 bestehen; er ist vom Gericht aufzuheben, wenn er nicht mehr erforderlich ist.
 
Die Aufhebung der selbständigen Geschäftsfähigkeit des Schutzberechtigten soll demnach nur noch die Ausnahme sein: Der Gesetzgeber hat mit § 242 ABGB bewusst die Bestellung eines Erwachsenenvertreters von der Frage des Wegfalls der Handlungsfähigkeit entkoppelt. Der Genehmigungsvorbehalt kann nur innerhalb des Wirkungsbereichs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters angeordnet werden. Die Bestellung eines Sachwalters (Erwachsenenvertreters) macht die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts daher nicht notwendig bzw zwingend.
 
Ein Genehmigungsvorbehalt erfordert eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die vertretene Person. Diese Terminologie ist an § 4 Z 1 HeimAufG und § 3 Z 1 UbG angelehnt, wobei im Bereich des § 242 Abs 2 ABGB aber auch auf einen bedeutenden Vermögensnachteil Bedacht zu nehmen ist. Eine ernstlich drohende Gefahr ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Erheblichkeit ist die besondere Schwere des drohenden Schadens. Die beiden Kriterien stehen in einer Wechselbeziehung: Bei besonders schwerwiegenden Folgen genügt bereits eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit, um die Zulässigkeit der weitergehenden Einschränkungen zu bejahen und umgekehrt. Ein solcher Vorbehalt kann auch mit Blick auf seinen Ausnahmecharakter erst dann angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr vorliegen, dass dem Betroffenen (für den Anlassfall: im Verwaltungsverfahren) ein Schaden iSd § 242 Abs 2 ABGB droht. Bloß abstrakt mögliche Gefährdungen reichen nicht aus. § 242 Abs 2 ABGB sieht vor, dass das Gericht die Handlungsfähigkeit auch (nur) für bestimmte Verfahrenshandlungen ausschließen kann. Der Genehmigungsvorbehalt ist dabei auf das notwendige Ausmaß zu beschränken, zumal ein solcher Vorbehalt nur angeordnet werden darf, wenn er zur Abwehr der Gefahr auch erforderlich ist.
 
 

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