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Zivilrecht

OGH: Freiheitsersitzung iSd § 1488 ABGB

Für die Widersetzlichkeit ist nur erforderlich, dass es sich um keine bloß vorübergehende Störung handelt

26. 11. 2019
Gesetze:   § 1488 ABGB, § 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Freiheitsersitzung, Widersetzlichkeit

 
GZ 4 Ob 184/19s, 24.10.2019
 
OGH: Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit und erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft iVm einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts durch ein Hindernis für die umfassende Ausübung der Dienstbarkeit. Dabei genügt es, dass der Dienstbarkeitsberechtigte ein vom Belasteten geschaffenes Hindernis, das die Ausübung seiner Dienstbarkeit zumindest beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt hätte wahrnehmen können. Die Freiheitsersitzung kann auch zur Einschränkung der Dienstbarkeit, etwa in Bezug auf die räumliche Ausdehnung führen.
 
Die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut iSd § 1488 ABGB widersetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Die Beurteilung, dass im Anlassfall bei Einbringung der Klage am 26. 8. 2015 die dreijährige Frist nach § 1488 ABGB bereits vollendet gewesen sei, hält sich im Rahmen der Rsp.
 
Für die Entscheidung ist die Beantwortung der Frage maßgebend, ab wann für den Kläger wahrnehmbar war, dass der Beklagte Gegenstände, wie etwa Blumentöpfe, in die Dienstbarkeitsfläche stellte, um die Ausübung der Dienstbarkeit zu beeinträchtigen und diese dadurch räumlich einzuschränken. Nach den Feststellungen war dies jedenfalls seit 2010 der Fall, wobei der Beklagte auf dem Boden auch Markierungen angebracht hatte, um die von ihm als unbelastet beanspruchte Fläche zu kennzeichnen.
 
Entgegen den Ausführungen des Klägers hat der Beklagte die Gegenstände nur teilweise wieder entfernt. Außerdem ist für die Widersetzlichkeit nur erforderlich, dass es sich um keine bloß vorübergehende Störung handelt. Davon abgesehen ergibt sich aus den Feststellungen, dass dem Kläger Mitte August 2012 bekannt war, dass sich die vom Beklagten aufgestellten Gegenstände in der Dienstbarkeitsfläche befanden.
 
 

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