Nach der Klausel A27D werden die Versicherungssummen sowie die Prämien jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie um 4 % erhöht; dies ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Valorisierung ausschließlich Versicherungssummen und Prämien betrifft und keine (zusätzliche) Werterhöhung der einzelnen Rentenzahlungen vereinbart wird
GZ 7 Ob 162/19b, 23.10.2019
Die „Dynamikklausel 4 % für die Unfallversicherung A27D“ lautet:
„Die Versicherungssummen sowie die Prämien werden jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie um 4 % erhöht. Die neuen Versicherungssummen bzw Prämien werden dem Versicherungsnehmer jeweils schriftlich bekanntgegeben. Bei der Anpassung werden die Versicherungssummen für dauernde Invalidität, Tod und Schmerzengeld auf volle EUR 10,--, die Versicherungssummen für die Unfall & Umsorgt Lebensrente, Unfall Lebensrente, Taggeld, Spitalgeld und Genesungsgeld auf volle EUR 0,10 gerundet. Versicherungssummen für sonstige Leistungen nach einem Unfall (zB Unfallkosten, Bergungskosten) bleiben unverändert.
Diese Vereinbarung kann – unbeschadet des Fortbestands der sonstigen Vertragsbestimmungen – für sich allein vom Versicherungsnehmer jährlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie schriftlich gekündigt werden.“
OGH: Voraussetzung der Leistung ist nach Art 7.1 U500, dass die versicherte Person durch den Versicherungsfall – den Eintritt eines Unfalls (Art 2 U500) – auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.
Eine private Unfallversicherung dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen bemessen. Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung – anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten – unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwands.
Nach der hier geltenden Klausel A27D werden die Versicherungssummen sowie die Prämien jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie um 4 % erhöht. Dies ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass die Valorisierung ausschließlich Versicherungssummen und Prämien betrifft und keine (zusätzliche) Werterhöhung der einzelnen Rentenzahlungen vereinbart wird; es soll bloß eine Anpassung der Versicherungsleistung (im Ausmaß von 4 %) dadurch stattfinden, dass die für einen etwaigen Versicherungsfall (Unfall) zur Verfügung stehende Versicherungssumme (der monatliche Rentenbetrag) jährlich entsprechend erhöht wird. Der Umstand, dass nach der vorliegenden Bedingungslage keine ausdrückliche Klausel wie zu 7 Ob 232/08f vereinbart wurde, wonach die monatliche Unfallrente in der am letzten Polizzendokument ausgewiesenen Höhe gezahlt werde, ändert nichts daran, dass ausgehend vom klaren Wortlaut der Klausel und aus den bereits dargelegten auch schon zu 7 Ob 232/08f angestellten systematischen Überlegungen hinsichtlich der Höhe der Versicherungsleistung (hier der monatlichen Rente) auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls – dem Unfall als die Leistung des Versicherers auslösenden Ereignis – geltende Versicherungssumme abzustellen ist. Demgemäß ist die Ansicht der Vorinstanzen, dass die vereinbarten Bedingungen keine Erhöhung der nach Eintritt des Versicherungsfalls auszuzahlenden Rente vorsehen, im Einzelfall nicht zu beanstanden.