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Zivilrecht

OGH: AHG – zur Abgrenzung von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung (iZm Bestellung eines Behindertenanwalts)

Die Bestellung zum Behindertenanwalt ist nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, sodass aus der Bestellung eines anderen Bewerbers zum Behindertenanwalt keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können

26. 11. 2019
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 13 ff BGB, UN-Behindertenrechtskonvention
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsgewalt, imperium, Bestellung des Behindertenanwalt

 
GZ 1 Ob 132/19x, 27.09.2019
 
OGH: § 13b BBG sieht vor, dass der Sozialminister einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen zu bestellen hat. Dieser ist für die Beratung und Unterstützung von Personen zuständig, die sich iSd BGStG oder der §§ 7a bis 7q BEinstG diskriminiert fühlen. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden (§ 13c Abs 1 BBG).
 
Die Abgrenzung der Privatwirtschafts- von der Hoheitsverwaltung hat nach der Rsp nicht nach den Motiven und Zwecken der Verwaltungstätigkeit zu erfolgen, sondern danach, welche rechtstechnischen Mittel der Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgabe bereithält („Hoheitsgewalt“). Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an, sondern auf die vom Gesetzgeber zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgabe bereitgestellten rechtstechnischen Mittel. Ob eine bestimmte Aufgabe der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, muss anhand der maßgeblichen (Verwaltungs-)Rechtsvorschriften beurteilt werden, die unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten dahin auszulegen sind, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen wollte. Dass eine Maßnahme den „Interessen der Allgemeinheit“ dient, bedeutet noch nicht, dass ihre Vollziehung deshalb hoheitlich ausgestaltet sein muss, weil nicht alles „Öffentliche“ auch hoheitlich zu vollziehen ist. Verbleiben bei der Auslegung Zweifel hinsichtlich der Zuordnung eines bestimmten Verwaltungsakts zur Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, ist letzteres anzunehmen, weil ein hoheitliches Vorgehen nur zulässig ist, wenn die Befugnis dazu in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt wird.
 
Die Gleichstellung behinderter und nicht behinderter Menschen liegt zweifellos auch im öffentlichen Interesse. Mit dem Beitritt Österreichs zur UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtete sich der Staat dazu, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
 
Die Bestellung des Behindertenanwalts steht aber in keinem Zusammenhang mit einer konkreten Hoheitstätigkeit des Sozialministers. Den Bestimmungen über die Bestellung des Behindertenanwalts kann auch bei Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten kein verlässlicher Hinweis auf die vom Gesetzgeber intendierte Vollzugsform entnommen werden. Damit kommt die Vermutung zum Tragen, dass ein Verwaltungsakt im Zweifel nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen ist, weil hoheitliche Befugnisse vom Gesetzgeber in „deutlich erkennbarer Weise“ angeordnet werden müssen. Aus der Bestellung eines anderen Bewerbers zum Behindertenanwalt und auch aus den die Bestellung bloß vorbereitende Handlungen können daher keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden.
 
 

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