Der Kläger wusste über die beabsichtigte Intubation in Narkose Bescheid, äußerte hiergegen keine Einwände und bestand nicht auf einer Wachintubation; ausgehend von den Feststellungen wurde er über die Narkosemöglichkeiten und die Auswahl der Methode objektiv richtig und ausreichend aufgeklärt; dem für den Kläger besonderen Narkoserisiko hätte begegnet werden können, wenn er auf den ihm bekannten Umstand hingewiesen hätte, dass aufgrund seiner Vorgeschichte eine Wachintubation erfolgen solle; dies hat der Kläger nicht nur verschwiegen, sondern die Frage nach Komplikationen bei früheren Narkosen mit „nein“ beantwortet; da eine Wachintubation objektiv nicht indiziert war und es sich bei der zunächst gewählten Methode um jene der ersten Wahl auch bei einer schwierigen Intubation gehandelt hat, musste der Kläger nach objektiven Gegebenheiten (ohne einen Hinweis durch ihn) nicht darüber aufgeklärt werden, dass keine Wachintubation erfolgt; inwieweit eine in der außerordentlichen Revision argumentierte längere Überlegungsfrist zu einer Offenlegung der Notwendigkeit einer Wachintubation durch den Kläger geführt und sich daher auf die anästhesiologische Behandlung ausgewirkt hätte, legt der Kläger nicht dar
GZ 4 Ob 172/19a, 24.10.2019
OGH: Für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. Die ärztliche Aufklärung hat im Allgemeinen so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der beabsichtigten medizinischen Maßnahme abzuwägen. Das Vorwissen des Patienten va in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht und die Dauer der dem Patienten nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt einzuräumenden Überlegungsfrist hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Kläger wusste über die beabsichtigte Intubation in Narkose Bescheid, äußerte hiergegen keine Einwände und bestand nicht auf einer Wachintubation. Ausgehend von den Feststellungen wurde er über die Narkosemöglichkeiten und die Auswahl der Methode objektiv richtig und ausreichend aufgeklärt. Dem für den Kläger besonderen Narkoserisiko hätte begegnet werden können, wenn er auf den ihm bekannten Umstand hingewiesen hätte, dass aufgrund seiner Vorgeschichte eine Wachintubation erfolgen solle. Dies hat der Kläger nicht nur verschwiegen, sondern die Frage nach Komplikationen bei früheren Narkosen mit „nein“ beantwortet.
Da eine Wachintubation objektiv nicht indiziert war und es sich bei der zunächst gewählten Methode um jene der ersten Wahl auch bei einer schwierigen Intubation gehandelt hat, musste der Kläger nach objektiven Gegebenheiten (ohne einen Hinweis durch ihn) nicht darüber aufgeklärt werden, dass keine Wachintubation erfolgt. Inwieweit eine in der außerordentlichen Revision argumentierte längere Überlegungsfrist zu einer Offenlegung der Notwendigkeit einer Wachintubation durch den Kläger geführt und sich daher auf die anästhesiologische Behandlung ausgewirkt hätte, legt der Kläger nicht dar.
Mit seinem Argument, dass mangels Wachintubation nicht jene Anästhesieform gewählt worden sei, die im Anästhesiepass angegeben werde, weicht der Kläger von den Feststellungen ab. Im Anästhesiepass war nur eine fiberoptische Intubation vermerkt, die beim Kläger (als zweiter Intubationsversuch) ebenfalls misslungen ist.
Die Vorinstanzen sind von den dargelegten Rechtsgrundsätzen zur ärztlichen Aufklärungspflicht nicht abgewichen. Das von ihnen erzielte Ergebnis, dass die anästhesiologische Aufklärung im konkreten Einzelfall rechtzeitig erfolgt sei, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.