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Arbeitsrecht

VwGH: Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nach § 7j AVRAG aF

§ 7j Abs 1 AVRAG aF ist dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt.

25. 11. 2019
Gesetze:   § 7j AVRAG aF, § 9 VStG
Schlagworte: Entsendung von Arbeitnehmern, Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber, Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

 
GZ Ra 2017/11/0213, 11.10.2019
 
VwGH: § 7j Abs 1 AVRAG aF ist dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt.
 
 

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