§ 7j Abs 1 AVRAG aF ist dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt.
GZ Ra 2017/11/0213, 11.10.2019
VwGH: § 7j Abs 1 AVRAG aF ist dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung, hier bei der zentralen Koordinationsstelle, abhängt.