Wenn der Antragsteller den abgelehnten Richter einer strafgesetzwidrigen Handlung bzw des Amtsmissbrauches bezichtigt, handelt es sich dabei um eine nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigung, mit der die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs 2 VwGG nicht gelingen kann
GZ So 2019/10/0008, 26.09.2019
VwGH: Gem § 31 Abs 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
Aus den in § 31 Abs 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gem § 31 Abs 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach stRsp des VwGH in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann.
Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach stRsp vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des Richters hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten.
Der Antragsteller macht zwar die Unrichtigkeit des Beschlusses des VwGH vom 5. August 2019 geltend, er bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten.
Soweit der Antragsteller den abgelehnten Richter darüber hinaus näher genannter strafgesetzwidriger Handlungen bezichtigt, handelt es sich dabei um nicht weiter substantiierte pauschale Verdächtigungen, mit denen die Dartuung einer Befangenheit im Grund des § 31 Abs 2 VwGG ebenfalls nicht gelingen kann.