Art 6 EMRK räumt Verfahrensgarantien in Bezug auf ein Verfahren vor einem Gericht ein; bei einem Gemeindevorstand handelt es sich jedoch um kein Gericht; das im Beschwerdeweg zuständig gewordene VwG hat jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Revisionswerber durchgeführt und diese gehört
GZ Ra 2019/05/0277, 11.10.2019
In der Zulassungsbegründung der Revision wird vorgebracht, die Revisionswerber seien der Sitzung des Gemeindevorstandes, in welcher über ihre Berufung beraten worden sei, nicht beigezogen und daher von der Berufungsbehörde nicht angehört worden. Dadurch seien die Revisionswerber in ihrem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden.
VwGH: Dieses - nicht weiter konkretisierte - Vorbringen stellt schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, weil Art 6 EMRK Verfahrensgarantien in Bezug auf ein Verfahren vor einem Gericht einräumt. Bei einem Gemeindevorstand handelt es sich jedoch um kein Gericht. Das im Beschwerdeweg zuständig gewordene VwG hat jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Revisionswerber durchgeführt und diese gehört. Selbst wenn - was hier dahingestellt bleiben kann - im Verfahren vor dem Gemeindevorstand die Einvernahme der Revisionswerber in rechtswidriger Weise unterblieben sein sollte, wäre ein solcher Verfahrensmangel spätestens durch die Einräumung des Parteiengehörs im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem VwG saniert.