Bei einer den individuellen Verhältnissen von vornherein angepassten Steuerberechnung wäre insgesamt ein höherer Pensionsbetrag ausbezahlt worden und damit – als Konsequenz aus § 324 Abs 3 ASVG – der Übergang auf den Sozialhilfeträger betragsmäßig höher ausgefallen; eines besonders normierten Forderungsübergangs in den Steuergesetzen bedarf es dafür nicht; der im Wege der Legalzession übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens fällt ebenso wie der entsprechende Anteil an den zugrundeliegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass; da der im Wege der Legalzession an den Sozialhilfeträger übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens nicht in den Nachlass fällt, kommt diesem insoweit in sinngemäßer Anwendung des § 44 IO ein „Aussonderungsrecht“ zu; die Befriedigung von Aussonderungsansprüchen obliegt – wie grundsätzlich auch sonst die Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger – nicht dem Verlassenschaftsgericht; daher wird der Sozialhilfeträger das auf ihn übergegangene Steuerguthaben der Erblasserin von 616,80 EUR (80 % des Steuerguthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2018) selbst einzuziehen haben
GZ 2 Ob 128/19s, 19.09.2019
Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, eine Legalzession wie jene nach § 324 Abs 3 ASVG sei für ein allfälliges Guthaben aus einer Arbeitnehmerveranlagung nicht vorgesehen. Der Anspruch auf das Guthaben entstehe nach der BAO erst mit dem Todestag. Nach dem Tod könne aber kein Einkommen mehr entstehen, sodass im Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung 2018 ein nachlasszugehöriger Vermögensteil iSd § 330a ASVG zu sehen sei. Aufgrund der die Aktiva übersteigenden Kosten einer einfachen Bestattung komme der Sozialhilfeträger bei der Nachlassverteilung nicht mehr zum Zuge.
OGH: Der OGH hat mittlerweile in der ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 161/18t ausgesprochen, dass ein nachträglich hervorgekommenes Einkommenssteuerguthaben im Zuflusszeitpunkt grundsätzlich nicht als Vermögen iSd § 330a ASVG sondern als Einkommen (dort iSd § 6 Abs 2 K-MSG) zu qualifizieren ist. Dies gilt auch für das Einkommen iSd §§ 9, 46 Oö SHG 1998 (§ 4 Oö Sozialhilfeverordnung 1998).
Ebenso wurde mittlerweile ausführlich dargelegt, dass der Anspruchsübergang nach der in § 324 Abs 3 ASVG statuierten Legalzession zugunsten jenes Trägers, auf dessen Kosten der betreffende Pensions- oder Rentenberechtigte in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung „verpflegt“ wird, unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt. Er findet grundsätzlich für jeden Monat, in dem die Unterbringung bzw Pflege erfolgt, statt, weil die Leistung pro Kalendermonat gebührt, und betrifft zeitlich kongruente Leistungen, also solche, die von einem Träger für einen Zeitraum erbracht wurden, für den der Leistungsbezieher einen Anspruch auf Renten- oder Pensionsleistungen hatte. Dem Pensionsberechtigten steht für diese Zeit nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu.
Da die Verstorbene 2018 in einem Pflegeheim untergebracht war, ist der zeitlich kongruente Anspruch auf die monatlichen Pensionsleistungen dieses Jahres im Ausmaß von 80 % auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen und insoweit kein in den Nachlass fallender Anspruch der Verstorbenen vorhanden.
Bei einer den individuellen Verhältnissen von vornherein angepassten Steuerberechnung wäre insgesamt ein höherer Pensionsbetrag ausbezahlt worden und damit – als Konsequenz aus § 324 Abs 3 ASVG – der Übergang auf den Sozialhilfeträger betragsmäßig höher ausgefallen. Eines besonders normierten Forderungsübergangs in den Steuergesetzen bedarf es dafür nicht. Der im Wege der Legalzession übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens fällt daher ebenso wie der entsprechende Anteil an den zugrundeliegenden Pensionsansprüchen selbst nicht in den Nachlass. Dass dieser übergegangene Anteil 80 % des Steuerguthabens ausmacht, ist zwischen den Parteien nicht strittig und auch aus dem Akteninhalt nicht anders ersichtlich.
Im Verfahren nach §§ 154 f AußStrG sind die im Konkurs (jeweils) geltenden Vorschriften über die Aussonderungs- und Absonderungsansprüche, die Masseforderungen und die Konkursforderungen sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass Rechte, die eine Verlassenschaftsinsolvenz nicht beeinträchtigen würde, durch eine Überlassung an Zahlungs statt ebenso wenig beeinträchtigt werden dürfen. Da der im Wege der Legalzession an den Sozialhilfeträger übergegangene Teil des die Pensionsansprüche betreffenden Steuerguthabens nicht in den Nachlass fällt, kommt diesem insoweit in sinngemäßer Anwendung des § 44 IO ein „Aussonderungsrecht“ zu. Dieser Teil des Steuerguthabens kann daher bei der Überlassung an Zahlungs statt nicht als Aktivum an die Gläubiger verteilt werden, was im Rahmen der Verpflichtung zur allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmen ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anführung des gesamten Steuerguthabens bei den übergebenen Aktiva im Beschluss über die Überlassung an Zahlungs statt nicht bekämpft wurde. Denn eine Teilrechtskraft des Beschlusses bloß im Bezug auf die darin angeführten Aktiva der Verlassenschaft scheidet wegen deren untrennbaren Zusammenhangs mit den übrigen Beschlusspunkten (§ 155 Abs 3 AußStrG) aus. Es liegt auch keine reformatio in peius vor, weil gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung an den Sozialhilfeträger – insoweit ist die Revisionsrekurswerberin durch den angefochtenen Beschluss beschwert – zu entfallen hat.
Dem Revisionsrekurs ist daher in diesem Sinne teilweise Folge zu geben und die Verpflichtung der Revisionsrekurswerberin, 616,80 EUR (80 % des Steuerguthabens) an den Sozialhilfeträger zu bezahlen, zu beseitigen. Dieser Teil des Steuerguthabens fällt nicht unter die zu verteilenden Aktiven des Nachlasses.
Die Befriedigung von Aussonderungsansprüchen obliegt – wie grundsätzlich auch sonst die Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger – nicht dem Verlassenschaftsgericht. Daher wird der Sozialhilfeträger das auf ihn übergegangene Steuerguthaben der Erblasserin von 616,80 EUR (80 % des Steuerguthabens aus der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2018) selbst einzuziehen haben.