Diese dient der Durchsetzung des Unmittelbarkeitsprinzips, weshalb ein sachgerechter Antrag nicht auf Verhinderung der – hier zumal mündlichen, also unmittelbaren – Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung, sondern auf (ergänzende) Befragung jener Person, deren Angaben im Befund enthalten sind, zu richten ist
GZ 13 Os 61/19y, 09.10.2019
OGH: Erachtet sich der Angeklagte durch die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben in seinem Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen (Art 6 Abs 3 lit d EMRK), verkürzt, kann er sich dagegen durch entsprechende – aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte – Antragstellung zur Wehr setzen. Diese dient der Durchsetzung des Unmittelbarkeitsprinzips, weshalb ein sachgerechter Antrag nicht auf Verhinderung der – hier zumal mündlichen, also unmittelbaren – Gutachtenserstattung in der Hauptverhandlung, sondern auf (ergänzende) Befragung jener Person, deren Angaben im Befund enthalten sind, zu richten ist.