Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nicht der einzige Fall einer Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann; an die geforderte subjektive Besorgnis der drohenden Gefährdung ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern; dazu müssen vom Gläubiger jene Umstände angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis begründen, wozu es schlüssiger Behauptungen über eine konkrete, nicht bloß abstrakte Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderung bedarf; die Nachlassseparation nach § 812 ABGB aF umfasst den gesamten Nachlass und kann nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände bewilligt werden
GZ 2 Ob 141/19b, 19.09.2019
OGH: Mit einer Nachlassseparation nach § 812 ABGB aF soll allen denkbaren Gefahren vorgebeugt werden, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben ergeben. Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist nicht der einzige Fall einer Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. An die geforderte subjektive Besorgnis der drohenden Gefährdung ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. Dazu müssen vom Gläubiger jene Umstände angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis begründen, wozu es schlüssiger Behauptungen über eine konkrete, nicht bloß abstrakte Gefährdung der Einbringlichkeit seiner Forderung bedarf.
Ob im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichmachung der Forderung (hier die Forderung der Antragstellerin auf den Pflichtteil) begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Ansicht des Rekursgerichts, das schlüssig behauptete, teilweise aktenkundige Verhalten der erbantrittserklärten Erbin, die im Rahmen der Todesfallaufnahme den Erlös aus dem Verkauf des Liegeplatzes des Motorboots des Erblassers in Spanien als Aktivum nicht angeführt und außerdem angekündigt habe, eine der erblasserischen Liegenschaften verkaufen zu wollen, begründe bei vernünftiger Überlegung die subjektive Besorgnis, die Erbin könnte den Deckungsfonds für die Ansprüche der Antragstellerin schmälern, hält sich im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums.
Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Nachlassseparation nach § 812 ABGB aF den gesamten Nachlass umfasst und nicht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände bewilligt werden kann.