Da dem Arbeitslosen dieser Zuschlag nur zusteht, wenn er wesentlich zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen beiträgt, ist es gerechtfertigt, dem Vater die Zahlung zumindest dieses – von ihm nach eigenen Angaben bezogenen – Betrags als Unterhalt aufzuerlegen, auch wenn dadurch das Unterhaltsexistenzminimum unterschritten wird
GZ 8 Ob 16/19i, 29.08.2019
OGH: Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. Es entspricht der stRsp, dass auch Sozialleistungen – sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind – als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Zu den Sozialleistungen, die als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert werden und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind, zählen etwa die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen.
Bei der Bemessung der Unterhaltspflicht hat dem Verpflichteten ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist. Die Bestimmungen der EO können als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Die Grenze des § 291b EO kann jedoch in Hinblick auf § 292b EO nicht als Untergrenze der Belastung des Unterhaltsschuldners bei der Unterhaltsbemessung herangezogen werden. Die Unterhaltsbemessung kann vielmehr darüber hinausgehen, doch ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige nicht so weit belastet wird, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
In die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt sind jene Familienzuschläge zur Notstandshilfe einzubeziehen, die für den konkreten Unterhaltsberechtigten bezogen werden.
Nach § 1 Abs 1 Notstandshilfeverordnung, die mit 1. 7. 2018 außer Kraft getreten ist, jedoch im hier zu beurteilenden Zeitraum anzuwenden war, gebühren zuzüglich zum Ausmaß der Notstandshilfe Familienzuschläge gem § 20 AlVG. Gem § 20 Abs 2 AlVG sind Familienzuschläge für Kinder […] zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der Familienzuschlag beträgt nach § 20 Abs 4 AlVG für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gem § 262 Abs 2 ASVG (29,07 EUR monatlich), kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Da dem Arbeitslosen dieser Zuschlag nur zusteht, wenn er wesentlich zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen beiträgt, ist es gerechtfertigt, dem Vater die Zahlung zumindest dieses – von ihm nach eigenen Angaben bezogenen – Betrags als Unterhalt aufzuerlegen, auch wenn dadurch das Unterhaltsexistenzminimum unterschritten wird.