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Zivilrecht

OGH: § 94 ABGB – zur Triftigkeit der Gründe für eine Gemeinschaftstrennung (hier: beiderseitiges Verschulden; Auswanderung mit den Kindern)

Es trifft zu, dass der OGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der dem Unterhaltsberechtigten zur Last gelegten Eheverfehlungen nicht vernachlässigt werden darf; daraus wurde der Schluss gezogen, dass von einer groben Unbilligkeit bei einem beiderseitigen Verschulden nicht gesprochen werden kann; allerdings übergeht die Rechtsmittelwerberin, dass das Rekursgericht ihr hier insbesondere auch zum Vorwurf gemacht hat, seit dem Frühjahr 2014 den Kontakt des Beklagten zu seinen Kindern zu unterbinden, sodass es ihm nicht einmal möglich ist, mit ihnen zu telefonieren oder zu skypen

19. 11. 2019
Gesetze:   § 94 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, beiderseitiges Verschulden, Rechtsmissbrauch, Auswanderung mit Kindern

 
GZ 8 Ob 59/19p, 29.08.2019
 
OGH: Gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene. Ein Zuspruch von Unterhalt soll verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist. Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen also die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Ehegatten. Dazu zählt aber etwa auch die konsequente und nachhaltige Unterbindung des Kontakts des Unterhaltspflichtigen zu seinen leiblichen Kindern.
 
Ob das konkrete Verhalten eines Ehegatten als Rechtsmissbrauch iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB zu qualifizieren ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
 
Die Klägerin verweist in ihrem Rechtsmittel lediglich darauf, dass ihr im Scheidungsverfahren im Hinblick auf die vorangegangenen Eheverfehlungen des Beklagten nicht als überwiegendes Verschulden angelastet worden sei, ihn ohne dessen Einverständnis unter Mitnahme der gemeinsamen Kinder nach Indien verlassen zu haben.
 
Es trifft zu, dass der OGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der dem Unterhaltsberechtigten zur Last gelegten Eheverfehlungen nicht vernachlässigt werden darf. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass von einer groben Unbilligkeit bei einem beiderseitigen Verschulden nicht gesprochen werden kann. Zur Frage der Gemeinschaftstrennung aus beiderseitigem Verschulden liegt damit – entgegen der Meinung der Klägerin – durchaus höchstgerichtliche Jud vor.
 
Allerdings übergeht die Rechtsmittelwerberin, dass das Rekursgericht ihr hier insbesondere auch zum Vorwurf gemacht hat, seit dem Frühjahr 2014 den Kontakt des Beklagten zu seinen Kindern zu unterbinden, sodass es ihm nicht einmal möglich ist, mit ihnen zu telefonieren oder zu skypen. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt traf die Klägerin seither sämtliche Entscheidungen die Kinder betreffend alleine und erteilte dem Beklagten zuletzt auch keine Informationen über die Kinder.
 
Gegen diese ihr vom Rekursgericht angelastete, für sich allein bereits einen Rechtsmissbrauch begründende Verfehlung wendet sich die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs nicht. Es gelingt ihr daher mit ihren Ausführungen insgesamt nicht, Bedenken an der Beurteilung des Rekursgerichts zu wecken und eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
 
 

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