Die Beurteilung, Schäden aufgrund der von den Straßenbenützern ausgehenden Immissionen in Ausübung des allgemeinen Gemeingebrauchs könnten nicht gem § 364a ABGB gegen die beklagte Stadtgemeinde geltend gemacht werden, hält sich im Rahmen der bestehenden Jud; die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist zu verneinen, wenn diese durch ein unbefugtes Handeln Dritter entstehen; aus der privatrechtlichen Straßenerhaltung folgt damit keine Haftung der beklagten Straßenerhalterin für das vorschriftswidrige Handeln der Straßenbenützer
GZ 7 Ob 127/19f, 18.09.2019
OGH: Einschränkungen des Eigentumsrechts (§ 354 ABGB) sind gem § 364 Abs 2 ABGB bei bestimmten demonstrativ aufgezählten Einwirkungen zu dulden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gebührliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Nicht ortsübliche Einwirkungen kann der Nachbar untersagen. Wenn die Einwirkung von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht und das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet, hat der Nachbar zwar keinen Untersagungsanspruch, aber einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch (§ 364a ABGB).
Öffentliche Straßen – wie hier – werden nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp als behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB behandelt.
Die nachbarrechtlichen Ansprüche gelten grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße. Generell können aus der Anlegung, Instandhaltung und Betreuung einer Straße Ansprüche nach § 364a ABGB abgeleitet werden, da diese Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind.
In der Entscheidung 6 Ob 548/81 hat der OGH ausführlich dargelegt, dass Schäden, die durch den Verkehr auf der Straße auftreten können (Geruch, Staub, Beleuchtung usw) jedenfalls nicht als Immissionsschäden iSd §§ 364 ff ABGB im streitigen Verfahren geltend gemacht werden können. Derartige Immissionen werden weder vom Grundeigentümer noch vom Träger der Straßenbaulast, sondern von den Benützern der öffentlichen Straße verursacht. Da diese Benützung jedermann zusteht, hat der Straßenerhalter weder als Eigentümer noch als Träger der Straßenbaulast einen privatrechtlichen Einfluss auf die Benützung der Straße. Schäden, die sich aus der Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr ergeben, haben ihre Ursachen damit letztlich im hoheitlichen Akt der Freigabe der Straße für den Verkehr. Lediglich die Behörde kann nach der StVO durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Diese Rsp wurde in den Entscheidungen 6 Ob 109/02a, 1 Ob 139/10p, 8 Ob 28/13w, 6 Ob 208/18h fortgeschrieben.
Die Entscheidungen 6 Ob 608/95 und 6 Ob 216/13b stehen mit dieser Rsp nicht im Widerspruch. Ihnen lagen zwar Immissionen durch Befahren einer öffentlichen Straße mit Baufahrzeugen zugrunde und es wurde auch allgemein ausgesprochen, dass der Eigentümer der Nachbarliegenschaft, sohin die Gemeinde als Rechtsträger des öffentlichen Guts, für von einer Anlage iSd § 364a ABGB ausgehende Immission – neben dem unmittelbaren Störer – passivlegitimiert sei. Anders als hier wurde in den dortigen Verfahren jedoch nur der unmittelbare Störer belangt, wobei überdies die Straße nicht nur ganz allgemein in Ausübung des Gemeingebrauchs befahren wurde, sondern aufgrund einer darüber hinausgehenden erlaubten Sondernutzung. Ob in einem solchen – hier nicht gegebenen – Fall die weiter oben wiedergegebene Rsp zur Anwendung gelangt, kann dahingestellt bleiben.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Schäden aufgrund der von den Straßenbenützern ausgehenden Immissionen in Ausübung des allgemeinen Gemeingebrauchs könnten nicht gem § 364a ABGB gegen die beklagte Stadtgemeinde geltend gemacht werden, hält sich im Rahmen der bestehenden Jud.
Gegen diese Rechtsansicht bringt der Kläger auch keine stichhaltigen Argumente. Vielmehr leitet er seinen Anspruch nach § 364a ABGB ausdrücklich aus der Pflicht zur Straßenerhaltung ab.
Im vorliegenden Fall kam es zu Schädigungen der Grundstücksmauer des Klägers, weil auch über 3,5 t schwere Lastkraftwagen den Gehsteig befuhren und dadurch eine starke Last auf die Mauer verursachten.
Dass die Straße samt Gehsteig zu gering dimensioniert ist, hat nach den Feststellungen nur Auswirkungen auf die Straße selbst, die – verstärkt durch Frost – in einem schlechten Zustand und sanierungsbedürftig ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch nach § 364a ABGB mangels Einwirkungen des Straßenzustands auf die Mauer und demnach wegen Fehlens eines ursächlichen Zusammenhangs ausscheide, ist nicht zu beanstanden.
Gem § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art ohnedies verboten. Der Ausgleichsanspruch kommt aber nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine Schaden stiftende Tätigkeit verrichtet oder die Verrichtung durch Dritte duldet. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist zu verneinen, wenn diese durch ein unbefugtes Handeln Dritter entstehen. Aus der privatrechtlichen Straßenerhaltung folgt damit keine Haftung der beklagten Straßenerhalterin für das vorschriftswidrige Handeln der Straßenbenützer.