Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Mängeln der Metall-Glas-Fensterkonstruktion und zu den zur Behebung dieser Mängel jeweils notwendigen Maßnahmen hält sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass insbesondere auch die Neuverglasung der Fensterelemente und das Nachrüsten der Metall-Konstruktion mit Belüftungsöffnungen und Kondensatrinnen Erhaltungsmaßnahmen iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind, in dem von der Rsp gezogenen Beurteilungsspielraum
GZ 5 Ob 149/19a, 22.10.2019
OGH: Der Vermieter schuldet nach § 3 MRG die Erhaltung im jeweils ortsüblichen Standard. Mit diesem Begriff wird ein anpassungsfähiger („dynamischer“) Erhaltungsbegriff normiert, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und auf eine zeitgemäße Wohnkultur gebietet. Zu Inhalt und Bedeutung dieses „dynamischen Erhaltungsbegriffs“ liegt umfangreiche Rsp des OGH vor. Danach gehört auch die zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerung schadhaft gewordener Teile zur Erhaltung, selbst wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und sogar Veränderungen (Verbesserungen) vorgenommen werden. Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht freilich nicht. Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit ist vielmehr ein Mangel iSe Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit. Der Mangel muss sich dabei nicht auf eine im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterung zurückführen lassen. Selbst die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands, also die Beseitigung von Mängeln, die bereits bei der Übergabe vorlagen, kann eine Erhaltungsarbeit sein.
Die Vorinstanzen trugen den Antragsgegnerinnen näher bezeichnete Arbeiten an der Metall-Glas-Fensterkonstruktion im Bereich des Mietobjekts der Antragstellerin auf. Die Antragsgegnerinnen ziehen die Eigenschaft der aufgetragenen Maßnahmen als Erhaltungsarbeiten in Zweifel.
Die Beurteilung, ob bestimmte Maßnahmen vom dynamischen Erhaltungsbegriff gedeckt und daher als Erhaltung iSd § 3 MRG zu qualifizieren sind, hat anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Sind – wie aufgezeigt – die im Anlassfall entscheidenden Rechtsfragen von der Rsp bereits grundsätzlich geklärt und hält sich die Entscheidung zweiter Instanz im Rahmen dieser Grundsätze, so bedarf nicht jede in einem solchen Zusammenhang neu auftretende Sachverhaltsvariante wiederum der Befassung des OGH:
Die Antragsgegnerinnen zeigen in ihrem Revisionsrekurs auch keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Auf Basis der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Mängeln der Metall-Glas-Fensterkonstruktion und zu den zur Behebung dieser Mängel jeweils notwendigen Maßnahmen hält sich die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass insbesondere auch die Neuverglasung der Fensterelemente und das Nachrüsten der Metall-Konstruktion mit Belüftungsöffnungen und Kondensatrinnen Erhaltungsmaßnahmen iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind, in dem von der Rsp gezogenen Beurteilungsspielraum. Mit ihrer Behauptung, die aufgetragenen Arbeiten seien in diesem Umfang nicht notwendig, weil die bestehenden Mängel durch einfachere und kostengünstigere Arbeiten fachgerecht beseitigt werden könnten, entfernen sich die Antragsgegnerinnen vom festgestellten Sachverhalt.