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Zivilrecht

OGH: Abtretung von die Wohnungseigentümer betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an Eigentümergemeinschaft

Die klagende Eigentümergemeinschaft bündelt – zulässigerweise – gleichartige Ansprüche, deren ursprünglich Berechtigte aber wegen der Verfolgung ihres jeweils eigenen Schadens nur formelle Streitgenossen gewesen wären; damit hat eine Zusammenrechnung – mit Ausnahme der Ansprüche der Eigentümerpartner – zu unterbleiben; der Bewertungs- und Zulassungsanspruch hat sich daher auf jede einzelne der abgetretenen Forderung zu beziehen

19. 11. 2019
Gesetze:   § 18 WEG 2002, §§ 1392 ff ABGB, § 502 ZPO, § 55 JN, § 11 ZPO, § 13 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, Abtretung an Eigentümergemeinschaft, formelle Streitgenossen, Zulässigkeit der Revision, Zusammenrechnung

 
GZ 7 Ob 110/19f, 28.08.2019
 
OGH: Dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger auch dann (allein) zu, wenn die Mängel nicht (nur) sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern auch allgemeine Teile des Hauses betreffen. Nach der stRsp können einzelne Wohnungseigentümer solche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen. Wenn und soweit das Vorgehen des einzelnen Eigentümers Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte, ist allerdings ein Beschluss der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder oder eine diesen Mehrheitsbeschluss substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich.
 
Die Klägerin macht ausdrücklich Schadenersatz (Ersatz des Sanierungsaufwands) geltend. Ein dem zustimmender Mehrheitsbeschluss wurde eingeholt.
 
Bei Geldforderungen, wie einem ganz allgemein auf Geld gerichteten Schadenersatzanspruch, einem Begehren auf Ersatz der Verbesserungskosten oder des Sanierungsaufwands oder einem Preisminderungsbegehren, steht dem einzelnen Wohnungseigentümer nur ein aliquoter, seinem Miteigentumsanteil entsprechender Anspruch zu.
 
Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche sind nach dem Klagsvorbringen die von den ursprünglichen Erwerbern mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge. In einem solchen Fall ist nur der Erwerber und nicht die dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt.
 
§ 18 Abs 2 WEG 2002 sieht aber ausdrücklich vor, dass die Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten können, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und im eigenen Namen geltend machen kann. Die Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft, als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte umfassen.
 
Durch eine Zession ändert sich der Schuldinhalt nicht (§ 1394 ABGB). Insbesondere kommt es dadurch zu keiner Änderung für die Belange des Prozesses. Es ändert sich weder die Zulässigkeit des Rechtswegs noch die Rechtsmittelzulässigkeit. Das gilt insbesondere für die Frage der Zusammenrechnung mehrerer Forderungen: Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem Einzelnen abgetreten werden, sind nicht allein wegen dieser Abtretung zusammenzurechnen. Die prozessuale Lage ist insofern nicht anders, als wenn diese Forderungen von den ursprünglich Berechtigten – als Streitgenossen – geltend gemacht würden.
 
Eine solche Zusammenrechnung hätte nach § 55 Abs 1 Z 2 JN zu erfolgen, wenn die ursprünglich Berechtigten eine materielle Streitgenossenschaft iSv § 11 Z 1 ZPO gebildet hätten, wenn sie also in Rechtsgemeinschaft gestanden oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt gewesen wären.
 
Eine Rechtsgemeinschaft als materielle Streitgenossenschaft muss sich nach der Rsp auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Rechtsgemeinschaft im bloßen Vorfragenbereich nicht genügt. Eine Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstands liegt bei den hier – nach erfolgter Wahl des Ersatzes des Sanierungsaufwands – auf Geld gerichteten Schadenersatzansprüchen der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer, die die Grundlage in den jeweiligen Kaufverträgen haben, nicht vor.
 
Dass sich die Ansprüche aus einem tatsächlichen Grund ergeben, erfordert das Vorliegen eines einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalts. Liegt nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Die Mit- und Wohnungseigentümer wären auch nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, leiten sich ihre Forderungen zwar aus gleichartigen, aber doch jeweils getrennten Vertragsverhältnissen ab, sodass der den jeweiligen Klagebegehren jeweils zugrunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt nicht derselbe ist.
 
Anders verhält es sich nur hinsichtlich des gemeinsamen Wohnungseigentums von Eigentümerpartnern nach § 13 WEG 2002, deren Ansprüche im selben Kaufvertrag gründen.
 
Die Klägerin bündelt – zulässigerweise – gleichartige Ansprüche, deren ursprünglich Berechtigte aber wegen der Verfolgung ihres jeweils eigenen Schadens nur formelle Streitgenossen gewesen wären. Damit hat eine Zusammenrechnung – mit Ausnahme der Ansprüche der Eigentümerpartner – zu unterbleiben. Der Bewertungs- und Zulassungsanspruch hat sich daher auf jede einzelne der abgetretenen Forderung zu beziehen.
 
 

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