Bei der Beurteilung ist – nach Maßgabe des Empfängerhorizonts – auf den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck und damit auf den ursprünglichen Vermittlungsauftrag Bedacht zu nehmen; ausgehend von den Feststellungen hat dieser Zweck im Anlassfall für alle Beteiligten klar erkennbar darin bestanden, dass die Reitanlage als lebendes Unternehmen verpachtet und vom Pächter als solches weiterbetrieben werden sollte; entgegen den Ausführungen in der Revision ist dem Maklervertrag nicht etwa zu entnehmen, dass sich dieser auch auf die bloße Vermietung einer Wohnung an einen Pferdeeinsteller beziehen soll; als Maklervertrag wurde ein standardisiertes Vertragsformular verwendet, dem sich das konkret zu vermittelnde Rechtsgeschäft gar nicht entnehmen lässt; mit der Beurteilung, dass es sich beim zu vermittelnden Rechtsgeschäft um die Verpachtung der gesamten Reitanlage gehandelt habe, ist das Berufungsgericht von den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen; dies gilt auch für die Beurteilung, dass der letztlich abgeschlossene Pferdeeinstellungsvertrag im Vergleich zur Verpachtung der Reitanlage nicht als zweckgleichwertig zu qualifizieren sei, was vom Kläger nicht bestritten wird
GZ 4 Ob 154/19d, 24.09.2019
OGH: Nach der Rsp zu § 6 Abs 3 MaklerG gebührt die Provision auch dann, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. Zweckgleichwertigkeit kann im Allgemeinen
- bei Abschluss eines Geschäfts, das seinem Typ nach nicht Gegenstand des Maklervertrags war, über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers,
- bei Abschluss eines Geschäfts mit dem Auftraggeber entsprechend dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ, jedoch über ein Objekt, das nicht Gegenstand des Maklervertrags war,
- bei Abschluss eines Geschäfts nach dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ über das Vertragsobjekt, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person,
- bei Abschluss eines Geschäfts über das Vertragsobjekt mit dem Auftraggeber des Maklers, das seinem Typ nach Gegenstand des Maklervertrags war, jedoch unter anderen Nebenbedingungen angenommen werden.
Die Zweckgleichwertigkeit darf aber nie abstrakt bestimmt werden, sondern muss konkret mit Blick auf den in Frage stehenden Vermittlungsauftrag und den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck beurteilt werden. Bei einer Abweichung des tatsächlich abgeschlossenen Geschäfts vom zunächst formulierten Vermittlungsziel ist demnach zu prüfen, ob nach dem – vom jeweiligen Empfängerhorizont aus zu ermittelnden – Parteiwillen Provisionspflicht besteht und damit eine Zweckgleichwertigkeit anzunehmen ist. Führt die einfache Vertragsauslegung nicht weiter, so ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedachten Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss. Die Beurteilung richtet sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Bei der Beurteilung ist somit – nach Maßgabe des Empfängerhorizonts – auf den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck und damit auf den ursprünglichen Vermittlungsauftrag Bedacht zu nehmen. Ausgehend von den Feststellungen hat dieser Zweck im Anlassfall für alle Beteiligten klar erkennbar darin bestanden, dass die Reitanlage als lebendes Unternehmen verpachtet und vom Pächter als solches weiterbetrieben werden sollte. Entgegen den Ausführungen in der Revision ist dem Maklervertrag nicht etwa zu entnehmen, dass sich dieser auch auf die bloße Vermietung einer Wohnung an einen Pferdeeinsteller beziehen soll. Als Maklervertrag wurde ein standardisiertes Vertragsformular verwendet, dem sich das konkret zu vermittelnde Rechtsgeschäft gar nicht entnehmen lässt.
Mit der Beurteilung, dass es sich beim zu vermittelnden Rechtsgeschäft um die Verpachtung der gesamten Reitanlage gehandelt habe, ist das Berufungsgericht von den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht abgewichen. Dies gilt auch für die Beurteilung, dass der letztlich abgeschlossene Pferdeeinstellungsvertrag im Vergleich zur Verpachtung der Reitanlage nicht als zweckgleichwertig zu qualifizieren sei, was vom Kläger nicht bestritten wird.