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Zivilrecht

OGH: Pauschalpreisvereinbarungen iZm Planungsleistungen eines Architekten

Dass der Umstand, ob „Hand- oder Kopfarbeiten“ (vgl § 303 ABGB) vereinbart werden, einen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung von Pauschalpreisvereinbarungen begründen soll, ist nicht erkennbar; zu Pauschalpreisvereinbarungen existiert genügend Rsp; es existieren auch hinreichend höchstgerichtliche Entscheidungen zu Pauschalpreisvereinbarungen für Architektenleistungen (bzw Planungsleistungen), in denen diese Vereinbarungen betreffend die Honorierung stets nach Werkvertragsrecht beurteilt wurden

19. 11. 2019
Gesetze:   §§ 1165 ff ABGB, § 1170a ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Architekt, Planungsleistungen, Pauschalvereinbarung, Bauaufsicht

 
GZ 6 Ob 198/19i, 24.10.2019
 
Der Revisionswerber behauptet, das Berufungsgericht habe sich betreffend die Pauschalvereinbarung ausschließlich auf Rsp zum Bauwerkvertrag gestützt. Hier aber gehe es um (reine) Planungsleistungen eines Architekten, womit hauptsächlich geistige Dienstleistungen geschuldet seien. Es fehle oberstgerichtliche Rsp, ob jegliche Pauschalvereinbarung bei Planungsleistungen zwangsläufig zu einer echten Pauschalpreisvereinbarung führe.
 
OGH: Dass der Umstand, ob „Hand- oder Kopfarbeiten“ (vgl § 303 ABGB) vereinbart werden, einen Unterschied in der rechtlichen Beurteilung von Pauschalpreisvereinbarungen begründen soll, ist nicht erkennbar. Zu Pauschalpreisvereinbarungen existiert genügend Rsp. Es existieren auch hinreichend höchstgerichtliche Entscheidungen zu Pauschalpreisvereinbarungen für Architektenleistungen (bzw Planungsleistungen), in denen diese Vereinbarungen betreffend die Honorierung stets nach Werkvertragsrecht beurteilt wurden. Dass das Urteil des Berufungsgerichts mit diesen Entscheidungen nicht in Einklang stünde, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
 
Der Revisionswerber meint, das Berufungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rsp abgewichen, wenn es ihm als klagendem Architekten mit dem vereinbarten Pauschalpreis jegliches Vollständigkeitsrisiko aufbürde. Er zitiert dazu die Rechtssatzkette RS0107868, die folgendermaßen lautet:
 
„Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach idR nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrags später vereinbart wurden.“
 
Inwiefern das Berufungsgericht davon abgewichen sein sollte, ist nicht erkennbar: Nach den Feststellungen war ohnehin vereinbart, dass „wesentliche Änderungen und Mehrfachbearbeitungen, die der Auftraggeber [Beklagter] zu vertreten habe, … entsprechend der Mehrarbeit“ um einen Stundensatz von 90 EUR zu vergüten seien. Dementsprechend haben die Vorinstanzen dem Kläger für derartige Mehrleistungen auch – nicht vom Pauschalhonorar umfasst – weitere 27.648 EUR zuerkannt. Davon, dass der Kläger „jegliches Vollständigkeitsrisiko“ getragen habe, kann somit keine Rede sein.
 
Soweit der Revisionswerber ausführt, das Berufungsgericht sei von der stRsp zur Vertragsanpassung wegen eines beachtlichen Kalkulationsirrtums abgewichen, ist er nicht nur auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, sondern auch darauf zu verweisen, dass er in erster Instanz ein ausreichendes Vorbringen zu dem erstmals in der Berufung behaupteten Kalkulationsirrtum nicht erstattet hat, weshalb dieses Vorbringen wegen des Neuerungsverbots unbeachtlich ist.
 
Zuletzt meint der Revisionswerber, er müsse den vereinbarten Pauschalbetrag für die örtliche Bauaufsicht nicht nur zu 80 % (entsprechend der Feststellung, wonach bei Beendigung der Tätigkeit des Revisionswerbers die örtliche Bauaufsicht zu 80 % erbracht war), sondern zur Gänze bekommen: Einerseits handle es sich insoweit um einen Bevollmächtigungsvertrag, weshalb dem Kläger unabhängig vom Erfolg vom Auftraggeber gem § 1014 ABGB seine Aufwendungen zu ersetzen seien. Andererseits habe der Revisionswerber bei Vertragsabschluss von einem Leistungszeitraum von (nur) 14 Monaten ausgehen können, der aber bei Beendigung seiner Tätigkeit bereits überschritten gewesen sei.
 
Dazu ist auszuführen: Ob die örtliche Bauaufsicht nach Werkvertragsregeln oder den Regeln des Bevollmächtigungsvertrags zu beurteilen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn auch die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Bestimmung des § 1014 ABGB ist dispositiv und wäre hier jedenfalls durch die Pauschalpreisvereinbarung abbedungen worden. Im Übrigen handelt es sich bei der Ansicht des Berufungsgerichts, in Punkt IX. des Architektenvertrags sei lediglich der Terminplan niedergeschrieben worden und demnach könne daraus nicht auch schon ein bestimmter Zeitraum für die vom Kläger zu erbringende örtliche Bauaufsicht abgeleitet werden, um eine vertretbare Beurteilung im Einzelfall. Wenn der Kläger 80 % der vereinbarten örtlichen Bauaufsicht geleistet hat, begegnet es somit keinen Bedenken, wenn ihm die Vorinstanzen dafür 80 % des für die gesamte örtliche Bauaufsicht vereinbarten Pauschalbetrags zuerkannt haben.
 
 

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