Der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) ist unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat
GZ Ra 2018/10/0199, 26.09.2019
VwGH: Der VwGH hat in einem Fall der Gewährung von Sozialhilfe bereits darauf hingewiesen hat, dass der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen ist, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht unter dem zu behandelnden Gesichtspunkt lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin fehlt es insoweit daher weder an einer Rsp des VwGH noch ist das VwG mit seiner Beurteilung, der im Juni 2016 zugeflossene Abfertigungsbetrag sei in diesem Bedarfsmonat bei der Gewährung von Mindestsicherung als Einkommen zu berücksichtigen, von der Rsp des VwGH abgewichen.