Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs 1 erster Satz NÖ BauO 2014 sind die darin genannten anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage, wozu auch die zu diesem Zeitpunkt geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu zählen sind, zu Ende zu führen; in Anbetracht dieser eindeutigen Regelung kommt es bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Baubewilligung daher nicht darauf an, ob im NÖ ROG 2014 "Übergangsbestimmungen hinsichtlich laufender Verfahren" normiert sind
GZ Ra 2019/05/0238, 03.10.2019
VwGH: § 70 Abs 1 erster Satz NÖ BauO 2014 bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Die Revision zieht in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht in Zweifel, dass das gegenständliche Baubewilligungsverfahren vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 - nämlich am 30. Dezember 2014 - bereits anhängig war und daher auf den Revisionsfall die NÖ BauO 1996 (idF LGBl 8200-23) anzuwenden war. So sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs 1 erster Satz NÖ BauO 2014 die darin genannten anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage, wozu auch die zu diesem Zeitpunkt geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu zählen sind, zu Ende zu führen. In Anbetracht dieser eindeutigen Regelung kommt es bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Baubewilligung daher nicht darauf an, ob im NÖ ROG 2014 "Übergangsbestimmungen hinsichtlich laufender Verfahren" normiert sind.