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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 50 VwGVG – zur Entscheidungspflicht des VwG

Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur ersatzlos behebt, wird nach der stRsp des VwGH die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruchs – entschieden; das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen

18. 11. 2019
Gesetze:   § 50 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Entscheidung in der Sache

 
GZ Ra 2018/02/0234, 27.09.2019
 
VwGH: Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur ersatzlos behebt, wird nach der stRsp des VwGH die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruchs - entschieden. Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.
 
 

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