Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur ersatzlos behebt, wird nach der stRsp des VwGH die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruchs – entschieden; das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen
GZ Ra 2018/02/0234, 27.09.2019
VwGH: Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur ersatzlos behebt, wird nach der stRsp des VwGH die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruchs - entschieden. Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.