Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit; kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Gemeinde L; da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, waren die auf die Inanspruchnahme des "Landes Oberösterreich" gerichteten Anträge der Revisionswerberin abzuweisen
GZ Ra 2017/05/0268, 25.09.2019
VwGH: Gem § 47 Abs 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Gemeinde L. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, waren die auf die Inanspruchnahme des "Landes Oberösterreich" gerichteten Anträge der Revisionswerberin abzuweisen.