Beim Recht auf richtige Anwendung eines vom Revisionswerber angeführten Gesetzes handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann
GZ Ra 2019/10/0151, 02.10.2019
VwGH: Beim Recht auf richtige Anwendung eines vom Revisionswerber angeführten Gesetzes handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur iVm der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann.