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Verfahrensrecht

VwGH: Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gem § 34 Abs 3 AVG

Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht; die Angelegenheit, in der die in Rede stehende Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist

18. 11. 2019
Gesetze:   § 34 AVG, § 13 AVG
Schlagworte: Ordnungsstrafen, beleidigende Schreibweise, Eingabe

 
GZ Ra 2018/09/0129, 25.09.2019
 
VwGH: Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Die Angelegenheit, in der die in Rede stehende Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist. Nach der Jud des VwGH ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gem § 34 Abs 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat.
 
Im vorliegenden Fall bezog sich die schriftliche Eingabe vom 31. Juli 2018 unmissverständlich auf das (zuvor) vor dem VwG über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes geführte Verwaltungsverfahren; dass das Beschwerdeverfahren bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 34 Abs 3 AVG. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers mangelt es daher insoweit weder an einer Rsp des VwGH, noch ist das VwG diesbezüglich von der Rsp des VwGH abgewichen. Eine beleidigende Schreibweise kann auch durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden.
 
 

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