Da Dispositionen des Drittschuldners nach der Zustellung eines Zahlungsverbots nach § 294 Abs 1 EO im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger unwirksam sind, wird die gepfändete Forderung allein durch eine Zahlung nicht dem Zugriff des betreibenden Gläubigers entzogen
GZ 9 Ob 92/18x, 23.09.2019
OGH: Gem § 294 Abs 1 EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung. Sofern nicht § 296 EO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Die Pfändung wird durch Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner bewirkt. Die Verwertung erfolgt durch Überweisung zur Einziehung, wodurch der Betreiber berechtigt wird, die gepfändete Forderung so geltend zu machen, wie sie auch dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zugestanden ist, bei Nichtzahlung durch den Drittschuldner daher auch im Klagsweg (§ 308 EO). Die überwiesene Forderung gilt nur nach Maßgabe der tatsächlichen Zahlung des Drittschuldners als getilgt.
Hinsichtlich der Wirkungen des Zahlungsverbots gegenüber dem Drittschuldner ist diesem über den Wortlaut des § 294 Abs 1 EO hinaus grundsätzlich jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung über die Forderung untersagt. Das Forderungspfandrecht belastet auch den Drittschuldner derart, dass er dem betreibenden Pfandgläubiger das Pfandrecht nicht wirksam entziehen darf. Alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch welche gegen diese Verbot verstoßen wird, sind dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber unwirksam. Eine Zahlung des Drittschuldners an den Verpflichteten hat nur im Verhältnis zum Verpflichteten schuldbefreiende Wirkung. Lediglich Verfügungen, die das Interesse des betreibenden Gläubigers nicht berühren, bleiben bis zur Überweisung möglich.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass Dispositionen des Drittschuldners nach der Zustellung des Zahlungsverbots an ihn im Verhältnis zur Klägerin unwirksam waren. Blieb danach die gepfändete und überwiesen Schadenersatzforderung von den Absprachen des Verpflichteten und des Drittschuldners in rechtlicher Hinsicht unberührt, bedürfte es für eine Vollstreckungsvereitelung einer Behauptung, dass der Klägerin die Durchsetzung der Forderung jedenfalls faktisch unmöglich gemacht oder verzögert worden sei. Dafür reicht es aber nicht aus, dass über die streitanhängige Forderung trotz des Drittschuldnerverbots außergerichtlich eine Einigung erzielt und diese - direkt oder indirekt - erfüllt wurde, weil der Überweisungsgläubiger allein durch die Zahlung des Drittschuldners an den ursprünglichen Gläubiger nicht gehindert wäre, die Forderung weiter zu betreiben.