Aus § 7a Abs 4 RAO folgt zwar, dass die Kanzlei und auch eine allfällige Niederlassung eines Rechtsanwalts als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe und Rückscheinsendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen müssen; eine Verletzung dieses Gebots kann allerdings lediglich zu disziplinärer Verantwortung führen; eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung sieht diese Bestimmung bei einer „physischen“ Zustellung nicht vor
GZ 1 Ob 126/19i, 25.09.2019
OGH: Aus § 7a Abs 4 RAO ergibt sich, dass sowohl die Kanzlei als auch eine allfällige Niederlassung eines Rechtsanwalts Abgabestellen iSd § 13 Abs 4 ZustG sind. Daraus folgt zwar, dass diese als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe und Rückscheinsendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen müssen; eine Verletzung dieses Gebots kann allerdings lediglich zu disziplinärer Verantwortung führen. Eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung sieht diese Bestimmung bei einer „physischen“ Zustellung nicht vor.
Gem § 17 Abs 3 Satz 4 ZustG gelten hinterlegte Dokumente als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Heilung bewirkt, dass die Rechtsmittelfrist erst mit dem Tag in Gang gesetzt wird, an dem nach Rückkehr an die Abgabestelle die Abholung des Schriftstücks möglich war, wobei es genügt, wenn ein voller Tag der Abholung übrig ist.
Nach der Rückkehr des Rechtsvertreters aus dem Urlaub wurde der zunächst von der Zustellerin hinterlegte Beschluss am 7. 1. 2019, dem erstmöglichen Termin, behoben. An diesem Tag wurde die Zustellung wirksam und der Lauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG in Gang gesetzt, die am 21. 1. 2019 endete. Der vom Antragsgegner durch seinen Vertreter am 17. 1. 2019 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs ist damit rechtzeitig.