Als unwiderruflich anerkannt iSd § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG gilt (nur) die im Spruch eines Bescheids des zuständigen Unfallversicherungsträgers gem § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG (hier: iVm § 182 Z 3 BSVG) enthaltene Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist
GZ 10 ObS 137/18x, 07.05.2019
OGH: Als unwiderruflich anerkannt iSd § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG gilt (nur) die im Spruch eines Bescheids des zuständigen Unfallversicherungsträgers gem § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG (hier: iVm § 182 Z 3 BSVG) enthaltene Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.