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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob die Bindungswirkung des § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG auch dann eintritt, wenn im Spruch des Bescheids das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anerkannt, in seiner Begründung jedoch die sich daraus ergebende Leistungsverpflichtung abgelehnt wird

Als unwiderruflich anerkannt iSd § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG gilt (nur) die im Spruch eines Bescheids des zuständigen Unfallversicherungsträgers gem § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG (hier: iVm § 182 Z 3 BSVG) enthaltene Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist

12. 11. 2019
Gesetze:   § 71 ASGG, § 367 ASVG
Schlagworte: Wirkungen der Klage, Bindungswirkung, unwiderruflich anerkannt, Spruch des Bescheides, Ablehnung der Leistungsverpflichtung in Begründung

 
GZ 10 ObS 137/18x, 07.05.2019
 
OGH: Als unwiderruflich anerkannt iSd § 71 Abs 2 Satz 2 ASGG gilt (nur) die im Spruch eines Bescheids des zuständigen Unfallversicherungsträgers gem § 367 Abs 1 Satz 2 ASVG (hier: iVm § 182 Z 3 BSVG) enthaltene Feststellung, dass eine bestimmte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
 
 

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