Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte nur bestimmte Vermögenswerte aus einer Konkursmasse erworben und (ebenso wie die Klägerin) nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin weiter beschäftigt hat, bedarf die Verneinung der Kontinuität der Beklagten mit dem Unternehmen der Insolvenzschuldnerin keiner Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung
GZ 4 Ob 149/19v, 24.09.2019
OGH: Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Bei der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Beklagte erwecke den irreführenden Eindruck, dass sie seit geraumer Zeit selbst als eigenständiges Unternehmen tätig sei, handelt es sich jedenfalls nicht um eine krasse Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss.
Die angefochtene Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp zu § 2 UWG. Dessen Tatbestand ist ua auch dann erfüllt, wenn eine langjährige Tradition vorgetäuscht wird, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet, zumal das Publikum bei einem älteren Unternehmen in aller Regel Vorzüge erwartet, die ein jüngeres Unternehmen im Allgemeinen nicht aufzuweisen hat. Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass dabei auf die Erfahrung des Unternehmens und nicht ihrer Mitarbeiter abzustellen sei, orientiert sich an der bisherigen Rsp und bedarf keiner Korrektur.
Auch aus den in ihrem Rechtsmittel zitierten Entscheidungen ist für die Beklagte nichts abzuleiten.
In der Entscheidung 4 Ob 388/80, Egger Bier, wurde es vielmehr als irreführend qualifiziert, wenn sich der Erwerber auf eine jahrhundertelange Tradition vor dem Kauf eines Unternehmens beruft.
In der Entscheidung 4 Ob 36/88 wurde insbesondere hervorgehoben, dass das längere Bestehen eines Unternehmens ua auch seine wirtschaftliche Leistungskraft und Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises beweist. Aus dieser Entscheidung lässt sich nicht ableiten, dass der Erwerber eines Betriebsteils allein mit der Übernahme von wenigen (wenngleich qualifizierten) Mitarbeitern denselben Ruf genießt wie ein seit Jahren bestehendes Unternehmen, in dem diese Mitarbeiter zuvor tätig waren.
Auch die Entscheidung 4 Ob 227/07x kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen, weil es dort als irreführend gesehen wurde, dass die nunmehrigen Mitarbeiter des werbenden Unternehmens die hervorgehobenen Leistungen für ein anderes Unternehmen erbracht hatten.
Der Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 60/15h bei der Prüfung der Irreführung iZm einer beworbenen Unternehmenskontinuität darauf abgestellt, ob der Kern des Unternehmens ungeachtet der Änderungen der Rechtsform bzw Firma, des erweiterten Warensortiments und der Marke, gleich geblieben ist.
Aufgrund des Umstands, dass im Anlassfall die Beklagte nur bestimmte Vermögenswerte aus einer Konkursmasse erworben und (ebenso wie die Klägerin) nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin weiter beschäftigt hat, bedarf die Verneinung der Kontinuität der Beklagten mit dem Unternehmen der Insolvenzschuldnerin keiner Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung.
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1 UWG ist die „Spürbarkeit“ des Verstoßes durch eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung.
Ob diese Schwelle überschritten wird, begründet – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Werbung bestimmte Kundenerwartungen wecke, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen könnten, wendet die von der Rsp zu vergleichbaren Fällen entwickelten Grundsätze (auch unter Berücksichtigung der angesprochenen Verkehrskreise) jedenfalls nicht unvertretbar an.