Daraus, dass eine strittige Vorfrage wie etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist, zu prüfen ist, lässt sich keine Rekurslegitimation einzelner Gesellschafter ableiten; in einem solchen Fall wird die firmenbuchrechtliche Position des Gesellschafters nicht berührt; dies gilt auch für die hier zu beurteilende Eintragung des Gesellschafterbeschlusses auf Auflösung der Gesellschaft, auf Änderung der Firma durch den Zusatz „in Liqu.“, auf Abberufung der Geschäftsführer und auf Bestellung eines Liquidators; Anderes würde lediglich bei einer amtswegigen Löschung einer GmbH gem § 40 FBG gelten, die ohne zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss von Amts wegen erfolgt und den Untergang der Gesellschafterstellung nach sich zieht
GZ 6 Ob 163/19t, 24.09.2019
OGH: Die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation von Gesellschaftern einer GmbH im Firmenbuchverfahren richtet sich gem § 15 Abs 1 FBG nach § 2 AußStrG. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Personen materielle Parteien des Verfahrens, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst wird. Unmittelbar beeinflusst ist eine Person dann, wenn die gerichtliche Entscheidung Rechte oder Pflichten dieser Person ändert, ohne dass noch eine andere Entscheidung gefällt werden muss. Bloße Reflexwirkungen reichen nicht aus, eine materielle Parteistellung zu begründen.
Die Rechtsmittelbefugnis des Gesellschafters einer GmbH gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichts setzt nach stRsp voraus, dass seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt wird, etwa weil es iSd § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung als Gesellschafter, somit um seine eigene Gesellschafterstellung geht. In allen übrigen Fällen kommt Gesellschaftern im Firmenbuchverfahren daher idR keine Rekurslegitimation im eigenen Namen zu.
Auch daraus, dass eine strittige Vorfrage wie etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustande gekommen ist, zu prüfen ist, lässt sich keine Rekurslegitimation einzelner Gesellschafter ableiten. In einem solchen Fall wird die firmenbuchrechtliche Position des Gesellschafters nicht berührt.
Dies gilt auch für die hier zu beurteilende Eintragung des Gesellschafterbeschlusses auf Auflösung der Gesellschaft, auf Änderung der Firma durch den Zusatz „in Liqu.“, auf Abberufung der Geschäftsführer und auf Bestellung eines Liquidators.
Anderes würde lediglich bei einer amtswegigen Löschung einer GmbH gem § 40 FBG gelten, die ohne zugrundeliegenden Gesellschafterbeschluss von Amts wegen erfolgt und den Untergang der Gesellschafterstellung nach sich zieht. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Wenn das Rekursgericht gem § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG iVm § 15 Abs 2 FBG aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Sachentscheidung zulässig ist, so ist damit keine Aussage über die Legitimation der Revisionsrekurswerberin getroffen. Vielmehr erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH in zwei Stufen: Bei der Zulässigkeitsprüfung der ersten Stufe werden die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für Rechtsmittel geprüft. Erst wenn diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf der Zulässigkeitsprüfung der zweiten Stufe maßgebend, ob es dem Rechtsmittelwerber gelang, zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängt.
Der Umstand, dass das Rekursgericht die im Rahmen der Sachentscheidung bei Behandlung des Rekurses des Liquidators zu beurteilenden Rechtsfragen als erheblich iSd § 62 Abs 1 AußStrG einstufte, vermag nichts daran zu ändern, dass die Rechtsstellung der Revisionsrekurswerberin als (Minderheits-)Gesellschafterin durch diese Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist, sodass ihr iSd aufgezeigten LuRsp keine Rechtsmittellegitimation zukommt.