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Strafrecht

OGH: § 195 StPO – Antrag auf Fortführung

Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden; dafür reicht die bloße Argumentation, es wäre eine kontradiktorische Vernehmung des Opfers durchzuführen gewesen, weil es der Staatsanwaltschaft verwehrt sei, Fragen der Glaubwürdigkeit ohne eine solche Beweisaufnahme selbst zu beurteilen, nicht aus

12. 11. 2019
Gesetze:   § 195 StPO, § 190 StPO
Schlagworte: Antrag auf Fortführung, Einstellung des Ermittlungsverfahrens

 
GZ 14 Os 77/19h, 03.09.2019
 
OGH: Aus dem – am Standard für Nichtigkeitsbeschwerden orientierten – Erfordernis, die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind (§ 195 Abs 2 vierter Satz StPO), folgt eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber (allenfalls auch in der gem § 196 Abs 1 zweiter Satz StPO erstatteten Äußerung) nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte Argumente gegen die Einstellung, die sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergeben, aufzugreifen. Bei Einstellungen aus – wie vorliegend – tatsächlichen Gründen (§ 190 Z 2 StPO) unterscheidet das Gesetz zwischen gesetzesverletzendem Ermessensmissbrauch (§ 195 Abs 1 Z 1 StPO), der sich aus einer willkürlichen (also nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mangelhaft begründeten) Beurteilung ergeben kann, und erheblich bedenklichem Ermessensgebrauch (§ 195 Abs 1 Z 2 StPO), somit einer (nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) unerträglichen Lösung der Beweisfrage.
 
Der angefochtene Beschluss stützt sich einerseits auf – von der Fortführungswerberin nicht geltend gemachte – Unvollständigkeit (vgl § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) und missachtet so die Antragsbindung. Davon abgesehen liegt – wie in der Nichtigkeitsbeschwerde richtig aufgezeigt – ein erörterungsbedürftiger Widerspruch in der Aussage des Beschuldigten nicht vor.
 
Indem das Gericht darüber hinaus bloß aus einzelnen von der Staatsanwaltschaft angeführten Prämissen (zu den späten Zeitpunkten des Krankenhausbesuchs und der Anzeigeerstattung) ohne Bezugnahme auf aktenkundige Beweisergebnisse lediglich auf Grund eigener allgemeiner Erwägungen zu typischem Verhalten von Opfern „von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität“ die Glaubwürdigkeit der Zeugin T***** bejaht und darauf gestützt nachteilige Schlüsse für den Beschuldigten zieht, überschreitet es die von § 195 Abs 1 Z 2 StPO gezogenen Grenzen zulässiger Korrektur der Beweiswürdigung.
 
Der angefochtene Beschluss verletzt daher § 195 Abs 1 Z 2 und Abs 2 vierter Satz StPO. Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, war der Beschluss aufzuheben.
 
Bleibt zu den weiteren Ausführungen der Generalprokuratur anzumerken, dass der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts hätten führen können, geltend gemacht werden könnte. Dies bringt die Fortführungswerberin jedoch mit der bloßen Argumentation, es wäre ihre kontradiktorische Vernehmung durchzuführen gewesen, weil es der Staatsanwaltschaft verwehrt sei, Fragen der Glaubwürdigkeit ohne eine solche Beweisaufnahme selbst zu beurteilen, nicht ausreichend vor. Dass sie eine solche Vernehmung vor der Verfahrenseinstellung beantragt hätte (vgl § 165 Abs 4 iVm § 66a Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 3 StPO), behauptete sie – zu Recht – nicht. Ebenso wenig legte sie dar, inwieweit die begehrte ergänzende Befragung des Beschuldigten (dem die Angaben des Opfers bei seiner polizeilichen Vernehmung übrigens ausführlich vorgehalten wurden), weitere Klärung gebracht hätte.
 
 

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