Betreuungsleistungen von Großeltern sind idR nicht in die Unterhaltsbestimmung einzubeziehen, weil sie im Zweifel in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht erfolgen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten; sie stellen daher kein den Unterhaltsbedarf minderndes „Einkommen“ dar; weshalb dies nicht gelten soll, wenn Betreuungsleistung von den Eltern des geldunterhaltspflichtigen Elternteils erbracht wurden, ist nicht ersichtlich
GZ 1 Ob 107/19w, 25.09.2019
OGH: Soweit der Umstand, dass das erste Kind des Vaters „zuletzt“ im Haushalt der Großmutter betreut wurde, nach Ansicht der Rechtsmittelwerber unterhaltsmindernd berücksichtigt werden soll, wies bereits das Rekursgericht darauf hin, dass Betreuungsleistungen von Großeltern idR nicht in die Unterhaltsbestimmung einzubeziehen sind, weil sie im Zweifel in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht erfolgen, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Sie stellen daher kein den Unterhaltsbedarf minderndes „Einkommen“ dar. Weshalb dies nicht gelten soll, wenn Betreuungsleistung – wie im vorliegenden Fall – von den Eltern des geldunterhaltspflichtigen Elternteils erbracht wurden, ist nicht ersichtlich.