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Zivilrecht

OGH: § 97 ABGB und Anspruch auf Benützungsentgelt? Zur Frage, wann eine von den Ehepartnern als Ehewohnung gewidmete Wohnung den Charakter als Ehewohnung verliert

Der andere Ehegatte kann sein Wohnrecht aus § 97 ABGB ableiten; dieses setzt sich im Anspruch auf Aufteilung fort; die (übermäßige) Benutzung der Ehewohnung durch den anderen Ehegatten ist daher auch im Aufteilungsverfahren nicht durch Zuerkennung eines Benützungsentgelts auszugleichen, sondern im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen; eine dazu bestimmte Wohnung ist grundsätzlich dann Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam zu Wohnzwecken benutzt wurde; die Widmung fällt nicht dadurch weg, dass die Wohnung nicht mehr von beiden Partnern benutzt wird, etwa weil ein Ehegatte die Wohnung in der Absicht verlassen hat, nicht mehr zum anderen zurückzukehren; das gilt auch dann, wenn Grund für den Auszug eines Ehegatten ein ehestörendes Verhalten des anderen war

12. 11. 2019
Gesetze:   § 97 ABGB, §§ 825 ff ABGB, § 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Ehewohnung, Wohnrecht, Benützungsentgelt, Aufteilung

 
GZ 4 Ob 72/19w, 24.09.2019
 
OGH: Die Vorinstanzen sind vertretbar davon ausgegangen, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Benützungsentgelt nicht bereits deswegen scheitert, weil die Parteien nicht (mehr) Miteigentümer, sondern (nur) Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaft sind. Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind. Sie gelten auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils und den Eigentümern nicht belasteter Anteile sowie zwischen Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils.
 
Das Rekursgericht hat an der Rsp angeknüpft, dass die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestands einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden kann und auch ein Benützungsentgelt nicht auferlegt werden darf.
 
Der andere Ehegatte kann sein Wohnrecht aus § 97 ABGB ableiten. Dieses setzt sich im Anspruch auf Aufteilung fort. Die (übermäßige) Benutzung der Ehewohnung durch den anderen Ehegatten ist daher auch im Aufteilungsverfahren nicht durch Zuerkennung eines Benützungsentgelts auszugleichen, sondern im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
 
§ 97 ABGB schützt den Wohnungserhaltungsanspruch des Ehegatten an einer Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient und über die der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist. Der Anspruch beschränkt sich nicht auf die Erhaltung der Ehewohnung, sondern erfasst auch jede andere Wohnung, auf die die genannten Tatbestandsvoraussetzungen zutreffen. Der Revisionsrekurs, der auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw der Verwirkung nicht mehr zurückkommt, zeigt daher mit der Behauptung, die Widmung als Ehewohnung sei nicht mehr aufrecht, keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
Zudem judiziert der OGH, dass eine Benützungsregelung an der Ehewohnung während aufrechten Bestands der Ehe mit der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen unvereinbar ist. Die Zulässigkeit einer vorübergehenden, gesonderten Wohnungsnahme (§ 92 Abs 2 ABGB) kann an der zuvor vorgenommenen Widmung der Ehewohnung und der damit einhergehenden Verpflichtung nichts ändern.
 
Allerdings wurde in der Entscheidung 2 Ob 549/84 bei einvernehmlicher Aufhebung der Widmung als Ehewohnung eine Benützungsregelung für nicht offenbar gesetzwidrig erkannt. Zulässig sind auch Anträge auf Benützungsregelung bzw -entgelt, soweit eine Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat.
 
Die Revisionsrekurswerberin argumentiert damit, dass durch das Verhalten des Antragsgegners und ihren Auszug als Reaktion darauf die Widmung als Ehewohnung aufgehoben worden sei. Dem ist aber entgegen zu halten, dass eine dazu bestimmte Wohnung grundsätzlich dann Ehewohnung ist, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam zu Wohnzwecken benutzt wurde. Die Widmung fällt nicht dadurch weg, dass die Wohnung nicht mehr von beiden Partnern benutzt wird, etwa weil ein Ehegatte die Wohnung in der Absicht verlassen hat, nicht mehr zum anderen zurückzukehren. Das gilt auch dann, wenn Grund für den Auszug eines Ehegatten ein ehestörendes Verhalten des anderen war. Ansonsten hätte es diese/r in der Hand, den Aufteilungsanspruch des/der anderen dadurch zu unterlaufen, dass er ihm/ihr das Zusammenleben verleidet.
 
Nach § 92 Abs 2 1. Fall ABGB kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar ist. Doch ist nach derzeitiger Gesetzeslage eine gesonderte Wohnungsnahme nur vorübergehend und nicht als Dauerzustand zulässig. Die Antragstellerin hat aber deutlich gemacht, auch im Fall einer plötzlichen Verhaltensänderung des Antragsgegners nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren zu wollen. Ein derartiger „Dauerzustand“ ist von § 92 Abs 2 ABGB aber nicht gedeckt. An der Qualifikation als Ehewohnung ändert sich daher nichts.
 
Insgesamt hält sich die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der dargestellten oberstgerichtlichen Rsp. Der Revisionsrekurs vermag demgegenüber keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen, die eine gegenteilige Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof gebieten würden.
 
 

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