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Zivilrecht

OGH: Rücktritt iSd § 11 FAGG

Trotz Einwand des „Widerrufs“ nach dem FAGG (und KSchG) durch die Beklagten hat die Klägerin weder vorgebracht, dass der Erstbeklagte kein Rücktrittsrecht (mehr) gehabt hätte, er eine vorzeitige Vertragserfüllung iSd § 10 FAGG verlangt hätte oder eine Bestätigung des Verlusts des Rücktrittsrechts vorgelegen wäre; im Fall eines wirksamen Rücktritts von einem dem FAGG unterliegenden Dienstleistungsvertrag kann es aber zu einer (auch nur anteiligen) Zahlungspflicht keinesfalls kommen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 FAGG nicht vorlagen

12. 11. 2019
Gesetze:   § 11 FAGG, § 16 FAGG, § 10 FAGG, § 4 FAGG
Schlagworte: Fernabsatz, Rücktritt, Verlangen, anteilige Zahlungspflicht, Informationspflicht

 
GZ 1 Ob 127/19m, 25.09.2019
 
OGH: Von einen im Fernabsatz geschlossenen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 FAGG) kann ein Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs 1 FAGG). Der Rücktritt löst nach § 16 Abs 1 FAGG Leistungspflichten des Verbrauchers nur dann aus, wenn dieser „ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat“. Ansonsten dürfen ihm „außer der in Abs 1 [leg cit] angeführten [anteiligen] Zahlung wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden“ (§ 16 Abs 4 FAGG). Unter einem „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“. Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs 1 leg cit besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG nicht nachgekommen ist (§ 16 Abs 2 FAGG).
 
Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers erlischt (nur), „wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).
 
Trotz Einwand des „Widerrufs“ nach dem FAGG (und KSchG) durch die Beklagten hat die Klägerin weder vorgebracht, dass der Erstbeklagte kein Rücktrittsrecht (mehr) gehabt hätte, er eine vorzeitige Vertragserfüllung iSd § 10 FAGG verlangt hätte oder eine Bestätigung des Verlusts des Rücktrittsrechts vorgelegen wäre. Im Fall eines – hier auch gar nicht umstrittenen – wirksamen Rücktritts von einem dem FAGG unterliegenden Dienstleistungsvertrag kann es aber zu einer (auch nur anteiligen) Zahlungspflicht keinesfalls kommen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 FAGG nicht vorlagen („Verlangen“ und die Erfüllung der Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10). Damit war eine (allenfalls) erhaltene Dienstleistung (unterstellte man überhaupt einen konkludenten Maklervertrag) für den Verbraucher kostenlos.
 
Die Beklagten schulden daher selbst unter der Annahme eines ursprünglich abgeschlossenen Maklervertrags wegen des wirksamen Rücktritts keine Provision.
 
 

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