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Zivilrecht

OGH: Wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB (iZm Wohnungseigentum)

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass vor der (notariell beglaubigten) Unterfertigung des Schenkungsvertrags eine Liegenschaftsbegehung aller Vertragsparteien zum Zweck der Übergabe stattfand, dem Geschenknehmer ein Schlüssel ausgefolgt wurde, die Beklagte und ihr Mann mehrere Monate danach, nach dem vorläufigen Scheitern der grundbücherlichen Durchführung, eine Ergänzung des Schenkungsvertrags (Korrektur des Geburtsdatums des Geschenknehmers) notariell unterfertigten und sodann die tatsächliche Verbücherung erfolgte; auf eine Formungültigkeit des Schenkungsvertrags haben sich die Geschenkgeber in der Folge auch nie berufen; damit hält sich die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass unter den Gesamtumständen des vorliegenden Einzelfalls eine dem Schutzzweck entsprechende wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB vorliegt, im Rahmen der Rsp

12. 11. 2019
Gesetze:   § 943 ABGB
Schlagworte: Schenkung, wirkliche Übergabe, Wohnungseigentum

 
GZ 7 Ob 128/19b, 18.09.2019
 
OGH: Da der Schenkungsvertrag nicht in Form eines Notariatsakts errichtet wurde, könnte der Sohn der Beklagten nur Eigentum an den Liegenschaftsanteilen (Wohnungseigentum) erworben haben, wenn entweder bei oder unmittelbar vor Vertragsabschluss eine wirkliche Übergabe der Liegenschaft iSd § 943 ABGB stattgefunden hat oder wenn eine Heilung durch nachträgliche Erfüllung des ursprünglich formungültigen Rechtsgeschäfts (§ 1432 ABGB) erfolgt ist.
 
„Wirkliche Übergabe“ iSd Gesetzes (§ 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG) sind die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung, grundsätzlich nicht aber die Besitzauftragung (Besitzkonstitut). Sie bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens und verlangt, dass neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus seiner Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.
 
Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls und dem Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu beurteilen. Ob eine besondere Konstellation, wonach die Notwendigkeit eines Übereilungsschutzes des Schenkers ausgeschlossen werden kann, gegeben ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage lässt sich daher nicht allgemeingültig beantworten und ist demnach nur dann erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Einzelfallgerechtigkeit vom OGH korrigiert werden muss.
 
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass vor der (notariell beglaubigten) Unterfertigung des Schenkungsvertrags eine Liegenschaftsbegehung aller Vertragsparteien zum Zweck der Übergabe stattfand, dem Geschenknehmer ein Schlüssel ausgefolgt wurde, die Beklagte und ihr Mann mehrere Monate danach, nach dem vorläufigen Scheitern der grundbücherlichen Durchführung, eine Ergänzung des Schenkungsvertrags (Korrektur des Geburtsdatums des Geschenknehmers) notariell unterfertigten und sodann die tatsächliche Verbücherung erfolgte. Auf eine Formungültigkeit des Schenkungsvertrags haben sich die Geschenkgeber in der Folge auch nie berufen. Damit hält sich die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass unter den Gesamtumständen des vorliegenden Einzelfalls eine dem Schutzzweck entsprechende wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB vorliegt, im Rahmen der dargelegten Rsp.
 
 

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