Im Arzthaftungsprozess werden an den Kausalitätsbeweis zwar geringere Anforderungen gestellt ist der ursächliche Zusammenhang aber nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Patienten; sind Dauer- und Spätfolgen der Operation ausgeschlossen, ist dem Patienten – selbst wenn er vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden sein sollte – auch das Interesse an der Feststellung der Haftung des Arztes oder Krankenanstaltenträgers für zukünftige Schäden iSd § 228 ZPO abzusprechen
GZ 8 Ob 68/19m, 24.09.2019
OGH: Bei einem Behandlungsfehler hat der Patient zu beweisen, dass der von ihm geltend gemachte Schaden dadurch verursacht wurde. Im Arzthaftungsprozess werden an den Kausalitätsbeweis zwar geringere Anforderungen gestellt ist der ursächliche Zusammenhang aber nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Patienten.
Im vorliegenden Fall erfolgte nach den Feststellungen die Operation des Klägers nicht nur lege artis, sie war auch nicht kausal für seine spätere Dienstunfähigkeit. Es steht auch fest, dass Spät- und Dauerfolgen aufgrund der Operation auszuschließen sind. Dem klagenden Patienten gelang demnach nicht der Beweis, aufgrund des Verhaltens des beklagten Krankenanstaltenträgers einen Schaden erlitten zu haben. Mangels Kausalität zwischen der Operation und den sodann aufgetretenen Beschwerden des Klägers, welche zu seiner Dienstunfähigkeit führten, ist auch eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung in diesem Zusammenhang unerheblich. Sind wie hier Dauer- und Spätfolgen der Operation ausgeschlossen, ist dem Patienten – selbst wenn er vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt worden sein sollte – auch das Interesse an der Feststellung der Haftung des Arztes oder Krankenanstaltenträgers für zukünftige Schäden iSd § 228 ZPO abzusprechen.