Der Kläger wurde vor seiner Entlassung – noch ohne Laborbefund – zwei Tage gegen den Keim Staphylococcus aureus intravenös antibiotisch behandelt; nach den Regeln der ärztlichen Kunst wäre eine jedenfalls zweiwöchige intravenöse Behandlung indiziert gewesen; nach Äußerung seines Wunsches auf vorzeitige Entlassung wurde der Kläger vom Arzt ua auf die aus medizinischer Sicht erforderliche intravenöse Antibiotikagabe hingewiesen; nur weil er auf die Entlassung bestand, wurde der Kläger auf orale Antibiotikagabe umgestellt und entlassen; die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine weitere Aufklärung des Klägers dadurch erforderlich wurde, dass erst nach der Entlassung der Laborbefund ergab, welcher Keim vorlag, ist keinesfalls unvertretbar, hatte sich doch aus medizinischer Sicht im Ergebnis nichts Wesentliches geändert; der Kläger war auch bereits wegen der Infektion und der daraus resultierenden Wundheilungsstörung operiert worden; vor und nach dem Laborbefund war die intravenöse Gabe des Antibiotikums geboten; die hierfür erforderliche stationäre Behandlung hatte der Kläger aber gerade abgelehnt
GZ 8 Ob 70/19f, 24.09.2019
OGH: Der Kläger wurde aus der stationären Behandlung in einer von der Beklagten getragenen Krankenanstalt auf eigenen Wunsch gegen sog Revers entlassen. Gem § 24 Abs 4 Satz 1 KAKuG hat, wenn der Pflegling, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung wünschen, der behandelnde Arzt bzw Zahnarzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Ob diese Aufklärung hier hinreichend erfolgte kann letztlich offen bleiben, weil nach den Feststellungen auch eine weitergehende Aufklärung, welchen Inhalts immer, auch über die Möglichkeit genau jenes Verlaufs, der letztlich eingetreten ist, den Kläger nicht von seinem Entlassungswunsch abbringen hätte können. Wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte, ist dessen Unterlassung für den Schadenseintritt nicht kausal.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine Frage des Einzelfalls und als solche – abgesehen von auffälligen Fehlbeurteilungen – nicht revisibel. Dies gilt auch für die gesetzlich besonders geregelte Aufklärungspflicht nach § 24 Abs 4 KAKuG und damit auch für die Frage, ob spätere Erkenntnisse eine Ergänzung der im Rahmen der vorzeitigen Entlassung erfolgten Aufklärung erfordern.
Der Kläger wurde vor seiner Entlassung – noch ohne Laborbefund – zwei Tage gegen den Keim Staphylococcus aureus intravenös antibiotisch behandelt. Nach den Regeln der ärztlichen Kunst wäre eine jedenfalls zweiwöchige intravenöse Behandlung indiziert gewesen. Nach Äußerung seines Wunsches auf vorzeitige Entlassung wurde der Kläger vom Arzt ua auf die aus medizinischer Sicht erforderliche intravenöse Antibiotikagabe hingewiesen. Nur weil er auf die Entlassung bestand, wurde der Kläger auf orale Antibiotikagabe umgestellt und entlassen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine weitere Aufklärung des Klägers dadurch erforderlich wurde, dass erst nach der Entlassung der Laborbefund ergab, welcher Keim vorlag, ist keinesfalls unvertretbar, hatte sich doch aus medizinischer Sicht im Ergebnis nichts Wesentliches geändert. Der Kläger war auch bereits wegen der Infektion und der daraus resultierenden Wundheilungsstörung operiert worden. Vor und nach dem Laborbefund war die intravenöse Gabe des Antibiotikums geboten. Die hierfür erforderliche stationäre Behandlung hatte der Kläger aber gerade abgelehnt.