Es ist nicht strittig, dass die Mitbeteiligte eine Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten im Zeitpunkt der Erlassung des in Revision gezogenen Beschlusses bereits zurückgelegt hatte; damit hat sie das durch § 2 Abs 1 erster Satz RPG begründete Recht, nämlich auf die Zulassung zur Gerichtspraxis für die Dauer von sieben Monaten, bereits in vollem Umfang in Anspruch genommen; ein darüber hinausgehendes Recht auf Zulassung zur Gerichtspraxis wird durch das Gesetz nicht begründet
GZ Ra 2019/03/0106, 23.09.2019
VwGH: Gem § 2 Abs 1 RPG besteht auf die Zulassung zur Gerichtspraxis in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen (zweiter Satz leg cit).
Nach den für Richter (§ 2 Abs 1 Z 5, § 26 Abs 1 Z 1 RStDG), Rechtsanwälte (§ 2 Abs 2 RAO), Notare (§ 117a Abs 2 NotO) und den Dienst bei der Finanzprokuratur (Anlage 1 zum BDG, Z 1 Pkt 17) geltenden gesetzlichen Vorschriften ist eine Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis iSd § 2 Abs 1 RPG.
Es ist nicht strittig, dass die Mitbeteiligte eine Gerichtspraxis in der Dauer von sieben Monaten im Zeitpunkt der Erlassung des in Revision gezogenen Beschlusses bereits zurückgelegt hatte. Damit hat sie das durch § 2 Abs 1 erster Satz RPG begründete Recht, nämlich auf die Zulassung zur Gerichtspraxis für die Dauer von sieben Monaten, bereits in vollem Umfang in Anspruch genommen.
Ein darüber hinausgehendes Recht auf Zulassung zur Gerichtspraxis wird durch das Gesetz nicht begründet. Da dem RPG kein Anspruch auf eine Verlängerung der Gerichtspraxis oder eine Wiederzulassung zu derselben nach Konsumation der sieben Monate zu entnehmen ist, kommt den von der Revisionswerberin angestellten theoretischen Überlegungen (zur möglichen Fortsetzung der Gerichtspraxis bzw zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst) keine rechtserhebliche Bedeutung für ein fortdauerndes rechtliches Interesse zu.