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Verkehrsrecht

VwGH: Zur Beweiswürdigung iZm behauptetem Nachtrunk

Bei der ersten Befragung werden idR am ehesten richtige Angaben gemacht

10. 11. 2019
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO, § 45 AVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkoholkontrolle, Nachtrunk, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2019/02/0059, 27.09.2019
 
VwGH: Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp iZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte allerdings trotz gebotener Gelegenheit die Behauptung eines Nachtrunkes zunächst auf lediglich ein der Menge nach genau bezeichnetes alkoholisches Getränk beschränkt und erst im Strafverfahren den Konsum größerer Alkoholmengen nach dem Verkehrsunfall behauptet. Die Tatsache dieser ersten Angabe wurde vom einschreitenden Polizisten in der vor dem VwG durchgeführten mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich bestätigt; der Mitbeteiligte hat dazu begründungslos ausgesagt, die Alkoholmenge "nicht vollständig bekannt gegeben zu haben".
 
Der VwGH hat in seiner bisherigen Rsp darauf verwiesen, dass bei der ersten Befragung idR am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Weiters entspricht es der hg Rsp, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.
 
Das VwG hat nun in der mündlichen Verhandlung auch die vom Mitbeteiligten genannten, mit diesem bekannten Zeugen einvernommen und die oben zitierte Rsp wiedergegeben. In der Folge gelangte das VwG abweichend von der Erstverantwortung des Mitbeteiligten sowie der Zeugenaussage des Meldungslegers zur - dislozierten - Feststellung eines Nachtrunks im höheren und der Zusammensetzung nach anderen Ausmaß als zunächst angegeben. Die Beweiswürdigung zu dieser Feststellung erschöpft sich darin, dass die Aussagen der Zeugen "schlüssig, widerspruchsfrei und nicht unglaubwürdig" gewesen seien und es keine Umstände zu erkennen gäbe, die für eine Absprache nach Kenntnis des Alkoholisierungsgrades sprechen könnten.
 
Vor dem Hintergrund der vom VwG nicht näher beachteten Rsp des VwGH, wonach Erstaussagen ein höheres Ausmaß an Glaubhaftigkeit innewohnt, erweist sich die Beweiswürdigung des VwG, das sich in dieser formelhaften Begründung erschöpft und die - mit Ausnahme der behaupteten Alkoholmenge - widersprüchlichen Aussagen der Zeugen in diese Beweiswürdigung nicht miteinbezieht als grob fehlerhaft. Mit den Gründen für die - nach dem Mitbeteiligten angeblich - falschen Behauptungen bei der Erstbefragung zum Alkoholkonsum hat sich das VwG überhaupt nicht beschäftigt. Wie es zur Beurteilung der mangelnden Absprache nach Kenntnis des Alkoholkonsums kommt, bleibt angesichts der Tatsache, dass die vernommenen Zeugen - mit Ausnahme des Meldungslegers - mit dem Mitbeteiligten bekannt sind, unklar und wird ebenfalls nicht näher begründet.
 
Die vom VwG lediglich formelhaft erfolgte Beweiswürdigung vermag daher die dislozierte Feststellung der Nachtrunkmengen vor dem Hintergrund der stRsp des VwGH zur Wichtigkeit des Zeitpunktes der Behauptung einer Nachtrunkmenge nicht zu tragen.
 
 

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