Nach der hg Jud sind Mietschulden aus früheren Perioden nur dann bei der Entscheidung über die Hilfegewährung zu berücksichtigen, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht
GZ Ra 2018/10/0087, 26.09.2019
VwGH: Nach der hg Jud sind Mietschulden aus früheren Perioden nur dann bei der Entscheidung über die Hilfegewährung zu berücksichtigen, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht. Das Vorliegen einer derartigen Notlage wird vom Revisionswerber aber nicht substantiiert behauptet.