Das - an den VwGH adressierte - Beiblatt bezieht sich auf einen vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den VwGH; zur Behandlung eines derartigen Antrags ist aber nicht das VwG, sondern gem § 61 Abs 3 VwGG der VwGH zuständig
GZ Ra 2018/09/0142, 25.09.2019
VwGH: Nach der Jud des VwGH ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gem § 34 Abs 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat.
Das VwG ahndet mit der vorliegenden Ordnungsstrafe die beleidigende Schreibweise (ausschließlich) im "Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag", das einer Eingabe des Revisionswerbers vom 16. August 2018 angeschlossen war. Dieses - an den VwGH adressierte - Beiblatt bezieht sich auf einen vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den VwGH. Zur Behandlung eines derartigen Antrags ist aber nicht das VwG, sondern gem § 61 Abs 3 VwGG der VwGH zuständig.