Bereits in der Entscheidung 1 R 59/19 wurde aber klargestellt, dass bei Anhängigkeit der Klage im Ausland die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden kann; somit ist Abs 2 auch dann anwendbar, wenn das Hauptverfahren im Ausland anhängig ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird
GZ 6 Ob 142/19d, 29.08.2019
OGH: Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen ist gem § 387 Abs 1 EO das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. Für einstweilige Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreits ist gem § 387 Abs 2 EO das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.
Nach hA wird unter dem Gericht des Hauptverfahrens iSd § 387 Abs 1 EO nur ein inländisches Gericht verstanden. Bereits in der Entscheidung 1 R 59/19 wurde aber klargestellt, dass bei Anhängigkeit der Klage im Ausland die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden kann; somit ist Abs 2 auch dann anwendbar, wenn das Hauptverfahren im Ausland anhängig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird.