Das Zustellgebot des § 112 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass (auch) Klagen und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze von der Direktzustellung ausgenommen sind
GZ 18 OCg 6/19k, 23.09.2019
OGH: Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird (§ 112 ZPO).
Zu eigenen Handen zuzustellende Schriftsätze sind demnach vom Gebot der Direktzustellung nach § 112 ZPO nicht erfasst. Dieser Ausschluss eigenhändig zuzustellender Schriftsätze betraf bis zum BudgetbegleitG 2009, BGBl I 2009/52, va auch Klagen und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze, die gem § 106 ZPO idF vor dem BudgetbegleitG 2009 eigenhändig zuzustellen waren. Mit dem BudgetbegleitG 2009 wurde die Eigenhandzustellung für Klagen und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze abgeschafft; dies ausweislich der Gesetzesmaterialien aus rein fiskalischen Gründen. Die Eigenhandzustellung führe gegenüber einem gewöhnlichen Rückscheinbrief nicht zu einem Mehr an Empfängerschutz, verursache aber im Hinblick auf die Portokosten erhebliche Ausgaben des Bundes.
Mit dem Wegfall der Eigenhandzustellung für Klagen (und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze) sind diese nun – dem Wortlaut nach – nicht mehr von den Ausnahmen des Gebots der Direktzustellung nach § 112 ZPO erfasst. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Zustellung verfahrenseinleitender Schriftsätze ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung der Eigenhandzustellung die Bestimmung des § 112 ZPO aus einem Redaktionsversehen nicht angepasst und die Ausnahme vom Zustellgebot nicht auch auf Klagen (und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze) erstreckt hat.
Nach Einlangen der Klage bei Gericht hat dieses die Klage von Amts wegen einer Vorprüfung hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen und der Formvorschriften zu unterziehen. Sind (trotz eines allfälligen Verbesserungsverfahrens) die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben oder liegen Form- oder Inhaltsmängel vor, hat das Gericht die Klage sofort – noch vor deren Zustellung – zurückzuweisen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung der Klage vor, hat das Gericht (außerhalb des Mahnverfahrens) die Zustellung der Klage an den Beklagten zu veranlassen und dem Beklagten sogleich die Beantwortung der Klage aufzutragen. Erst mit der durch die vom Gericht nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens verfügten Zustellung der Klage tritt Streitanhängigkeit ein, nicht schon durch eine Direktzustellung nach § 112 ZPO. Dieses Vorprüfungsverfahren kann durch die direkte Übermittlung nach § 112 ZPO also nicht „umgangen“ werden und führt nicht zur sofortigen Beteiligung des Gegners.
Dafür, dass bei Klagen (und anderen verfahrenseinleitenden Schriftsätzen) eine Direktzustellung nach § 112 ZPO nicht vorgesehen ist, spricht zudem die (zusätzliche) Voraussetzung der beiderseitigen Vertretung durch Rechtsanwälte. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt setzt gerade im Kontext mit der Zustellung an Prozessbevollmächtigte voraus, dass die Partei (als Machthaber) den Rechtsanwalt (als Bevollmächtigten) gegenüber dem Gericht für das konkrete Verfahren als Vertreter namhaft gemacht hat. Im Stadium der Verfahrenseinleitung ist das – von besonderen Konstellationen abgesehen – systemimmanent nicht der Fall.
Das Zustellgebot des § 112 ZPO ist daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass (auch) Klagen und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze von der Direktzustellung ausgenommen sind.
Eine Klage kann demnach nicht wirksam nur im Wege des § 112 ZPO zugestellt werden. Eine solche „unerlaubte“ Zustellung begründet daher insbesondere auch keine Streitanhängigkeit.
Die Direktzustellung der Aufhebungsklage an den Beklagtenvertreter begründete demnach kein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien und (auch) die Gerichtsanhängigkeit endete durch die Zurückweisung der Klage. Die Festsetzung einer Prozesskostensicherheit und/oder die Verpflichtung der Klägerin zu einem Kostenersatz kommt daher in diesem Verfahren nicht in Betracht.