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Wirtschaftsrecht

OGH: Sofortige Wirksamkeit der Ernennung eines anderen Liquidators nach § 89 Abs 2 GmbHG

Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen; gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die in der Entscheidung 6 Ob 244/11t breit erörterten Erwägungen zum sofortigen Verlust der Funktion von abberufenen Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung bereits mit Zustellung des Abberufungsbeschlusses sind aber auch in dieser Konstellation beachtlich; eine Differenzierung zwischen Privatstiftung, AG und GmbH ließe sich insoweit nicht argumentieren

05. 11. 2019
Gesetze:   § 89 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Ernennung eines anderen Liquidators, wichtiger Grund, Rechtsmittel, sofortige Wirksamkeit

 
GZ 6 Ob 160/19a, 24.09.2019
 
OGH: Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 25. 2. 2019 infolge Anfechtung durch die Erstbeklagte noch nicht rechtskräftig ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Einschränkung der Vertretungsbefugnis der X***** und die Einräumung der selbstständigen Vertretungsbefugnis an den Liquidator sofort wirksam wurde:
 
Nach stRsp des Fachsenats des OGH wirkt die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort, ohne dass der Ausspruch einer vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit iSd § 44 AußStrG erforderlich wäre. Auch nach § 75 Abs 4 AktG ist die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer AG sofort wirksam.
 
Nach § 89 Abs 2 GmbHG kann das Gericht – wie im vorliegenden Fall – aus wichtigen Gründen neben oder anstelle der geborenen Liquidatoren (ehemalige Geschäftsführer) andere Liquidatoren ernennen. Gegen diese Entscheidung kann zwar Rekurs erhoben werden; die in der Entscheidung 6 Ob 244/11t breit erörterten Erwägungen zum sofortigen Verlust der Funktion von abberufenen Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung bereits mit Zustellung des Abberufungsbeschlusses sind aber auch in dieser Konstellation beachtlich. Eine Differenzierung zwischen Privatstiftung, AG und GmbH ließe sich insoweit nicht argumentieren.
 
 

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