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Strafrecht

OGH: Wohnstätte iSd § 129 Abs 2 Z 1 StGB

Für die Beurteilung eines Gebäudes als Wohnstätte genügt es, wenn dieses auch nur vorübergehend bewohnt wird, eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade im Zeitpunkt des Diebstahls ist insoweit nicht erforderlich

05. 11. 2019
Gesetze:   § 129 StGB
Schlagworte: Diebstahl, Wohnstätte

 
GZ 13 Os 53/19x, 28.08.2019
 
OGH: Für die Beurteilung eines Gebäudes als Wohnstätte genügt es, wenn dieses auch nur vorübergehend bewohnt wird, eine Nutzung zu Wohnzwecken gerade im Zeitpunkt des Diebstahls ist insoweit nicht erforderlich.
 
 

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