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Zivilrecht

OGH: Zu Unterhaltsansprüchen von nach dem K-ChG stationär untergebrachten Behinderten

Auch nach der Abschaffung des Pflegeregresses besteht ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach, wenn ein Behinderter Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 8 K-ChG bezieht, ihm ein Taschengeld gewährt wird oder er ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch weitere Bedürfnisse hat

05. 11. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB, § 8 K-ChG, § 13 K-ChG, § 19 K-ChG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Abschaffung des Pflegeregresses, Behinderte, Unterhaltsanspruch, Chancengleichheitsgesetz, aufgeschobene Legalzession, Mindestsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Taschengeld

 
GZ 5 Ob 112/19k, 24.09.2019
 
OGH: Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Dieser Grundsatz ist aber dann nicht anzuwenden, wenn der Gesetzgeber durch Anordnung einer (aufgeschobenen) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat. Der Bezug von Sozialhilfe steht der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten daher dann nicht entgegen, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger bei Erlangen hinreichenden Einkommens oder Vermögens ersatzpflichtig ist und ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (noch) nicht bewirkt ist. Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des bedingt kostenersatzpflichtigen Leistungsempfängers wird aber dann verneint, wenn der Gesetzgeber die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen ausdrücklich ausgeschlossen hat.
 
Das K-ChG enthält eine (aufgeschobene) Legalzession, weil § 19 Abs 4 K-ChG ausdrücklich den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegenüber einem Dritten auf das Land Kärnten vorsieht. § 19 Abs 3a lit e K-ChG schließt aber eine Kostenersatzpflicht Dritter bei einer Unterbringung in Einrichtungen (§ 13 K-ChG) aus. Diese Bestimmung bezweckt eine Angleichung an die Abschaffung des Pflegeregresses: Die Abschaffung der Kostenbeteiligung von unterhaltspflichtigen Angehörigen sollte die stationäre Unterbringung nach dem K-ChG und dem K-MSG als pflegebezogene Leistung betreffen, sonstige Leistungen nach dem K-ChG und dem K-MSG; insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht primär pflegerische Leistungen sollten hingegen von der Neuregelung nicht umfasst sein. Die Abschaffung der Kostenbeteiligung von unterhaltspflichtigen Angehörigen und auch die Kostenersatzpflicht für diese Personen für stationäre Leistungen sollte auch zur Folge haben, dass insoweit keine Rechtsverfolgungspflicht der Behinderten mehr besteht. Im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt sollten Unterhaltspflichten hingegen weiterhin berücksichtigt werden. Der Ausschluss des Kostenersatzes (und damit auch der aufgeschobenen Legalzession) bezieht sich aber nur auf die mit der stationären Unterbringung verbundenen Leistungen, nicht auf die unabhängig von einem derartigen stationären Aufenthalt erforderlichen Leistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Soweit eine voll intern in einer stationären Einrichtung geförderte Person mit Behinderung Leistungen nach § 8 K-ChG (Hilfe zum Lebensunterhalt) bezieht oder ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird , besteht jedoch ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach.
 
 

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