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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung iZm Montagezulagen und Überlassung eines Firmen-Kfz

Montagezulagen werden nach der Rsp zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwands bedarf; für die Frage der Berücksichtigung der Überlassung eines Firmenkraftfahrzeugs bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ist entscheidend, ob und inwieweit der vom Dienstgeber überlassene Kraftwagen für private Zwecke verwendet wird; im Regelfall ist dabei auf den vom Dienstgeber verrechneten Wert eines solchen Sachbezugs abzustellen

05. 11. 2019
Gesetze:   § 94 ABGB, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Montagezulage, Firmenkraftfahrzeugs

 
GZ 1 Ob 64/19x, 25.09.2019
 
OGH: Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen.
 
Montagezulagen werden nach der Rsp zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwands bedarf. Einen gänzlichen Entfall dieses Entgeltbestandteils aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage hat der Beklagte nie angestrebt, sodass der Einwand der Klägerin, das Rekursgericht habe die Beweislast verkannt, fehlgeht. Dafür dass der ihm ausbezahlten Montagezulage überhaupt keine Aufwendungen gegenüberstehen, die der Beklagte wegen seiner beruflichen Tätigkeit zu tragen hätte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
 
Für die Frage der Berücksichtigung der Überlassung eines Firmenkraftfahrzeugs bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ist entscheidend, ob und inwieweit der vom Dienstgeber überlassene Kraftwagen für private Zwecke verwendet wird. Im Regelfall ist dabei auf den vom Dienstgeber verrechneten Wert eines solchen Sachbezugs abzustellen. Bescheinigt ist im vorliegenden Fall lediglich, dass der Beklagte das von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug nur beruflich verwenden darf. Dass davon auch Fahrten von seinem Wohnort zu Baustellen (als dem tatsächlichen Ort seiner Arbeitsverrichtung) erfasst sind, bescheinigt eine private Nutzung des Fahrzeugs entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht, weil im Einzelfall auch die Zeit, die ein Arbeitnehmer vom Wohnort zum ersten Kunden bzw vom letzten Kunden zum Wohnort fährt, als Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 AZG anzusehen sein kann und damit bereits der Dienstverrichtung – und nicht dem Privatbereich – zuzuordnen ist. Auch fehlen Anhaltspunkte, dass dem Beklagten von seinem Dienstgeber ein Wert des Sachbezugs als Einkommensbestandteil verrechnet wird, sodass es keine Fehlbeurteilung im Einzelfall und damit keine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn die Vorinstanzen bei der bescheinigten Sachlage nicht einen bestimmten Prozentsatz (je nach dem CO2-Ausstoß 2 % oder 1,5 % vom Anschaffungswert, maximal jedoch 960 EUR) von den tatsächlichen Anschaffungskosten monatlich der Bemessungsgrundlage zugeschlagen haben, wie die Klägerin wünscht. Auf welcher Rechtsgrundlage dem Einkommen des Beklagten unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes ein Betrag von 33,60 EUR pro Arbeitstag hinzuzurechnen wäre, vermag die Klägerin ohnehin nicht darzulegen.
 
 

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