Entgegen der Ansicht des Klägers reicht ein rein faktisches Begehen oder Befahren seines Grundstücks durch den Beklagten für die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks *****/3 als vermeintlich herrschendes Grundstück nicht aus; erfolgt eine solche faktische Inanspruchnahme ohne Rechtsgrund, so ist dies allerdings ein Eingriff in das fremde Eigentumsrecht, der mittels Unterlassungsklage untersagt werden kann; richtig ist, dass den Eigentumsfreiheitskläger die Beweislast für das verletzte Recht und den Eingriff trifft und der Beklagte hingegen sein (Servituts-)Recht zum Eingriff beweisen muss; mit Bezug auf das hier erhobene Klagebegehren muss der Kläger aber auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlichen herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat
GZ 4 Ob 162/19f, 24.09.2019
OGH: Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB hat mehrere Anwendungsfälle. Damit kann sich der Eigentümer gegen jeden unbefugten Eingriff in sein Eigentum, mag der Eingreifende dazu ein Recht behaupten oder nicht, zur Wehr setzen. Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder der unberechtigten Erweiterung einer Servitut, wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentümers durch unberechtigte Eingriffe, wie etwa durch faktische Inanspruchnahme seines Grundstücks. Unter Anmaßung iSd § 523 ABGB ist die gegenüber dem Grundstückseigentümer oder einem Dritten aufgestellte Behauptung eines die Freiheit des Eigentums einschränkenden Rechts zu verstehen, sofern eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist.
Bei der aufgrund der Anmaßung einer Servitut erhobenen Eigentumsfreiheitsklage kann gegen den Eigentümer des vermeintlich herrschenden Guts – entweder allein oder neben einer Unterlassungsklage – auch die Feststellung des Nichtbestands der Dienstbarkeit Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO gegeben sein müssen. Eine solche Feststellungsklage bedarf daher nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus § 523 ABGB ergibt. Daraus folgt, dass eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer des vermeintlich herrschenden Grundstücks auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind.
Bei der hier vom Kläger erhobenen Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB handelt es sich um eine spezifische Feststellungsklage zur Abwehr der vom Kläger behaupteten Anmaßung einer Grunddienstbarkeit durch den Beklagten. Für diese Klage ist vorausgesetzt, dass der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er habe als Eigentümer des vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Recht, das Grundstück des Klägers zu begehen und zu befahren.
Eine solche Behauptung hat der Beklagte nicht aufgestellt. Er hat zwar ein behauptetes Recht zum Gehen und Fahren auf dem gesamten asphaltierten Weg ausgeübt. Er hat aber nicht zum Ausdruck gebracht, als Eigentümer des Grundstücks *****/3 dazu berechtigt zu sein. Vielmehr hat er stets darauf Bezug genommen, dass sich sein Gebrauchsrecht aus seinem Miteigentum am Weggrundstück *****/13 ableite. Nach seinen Behauptungen hat er das Grundstück des Klägers nur als Miteigentümer der Wegparzelle in Anspruch genommen. Darauf bezieht sich das Klagebegehren aber nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers reicht ein rein faktisches Begehen oder Befahren seines Grundstücks durch den Beklagten für die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks *****/3 als vermeintlich herrschendes Grundstück nicht aus. Erfolgt eine solche faktische Inanspruchnahme ohne Rechtsgrund, so ist dies allerdings ein Eingriff in das fremde Eigentumsrecht, der mittels Unterlassungsklage untersagt werden kann.
Das Kernargument des Klägers, dass die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden zusteht, der unbefugt in das fremde Eigentum eingegriffen hat, ist richtig. Daraus lässt sich die Berechtigung einer Unterlassungsklage, nicht aber der hier erhobenen Feststellungsklage wegen angeblicher Anmaßung einer Servitut ableiten. Der Kläger hat gerade kein allgemeines, von der geltend gemachten Anmaßung unabhängiges Unterlassungsbegehren erhoben.
Richtig ist auch, dass den Eigentumsfreiheitskläger die Beweislast für das verletzte Recht und den Eingriff trifft und der Beklagte hingegen sein (Servituts-)Recht zum Eingriff beweisen muss. Mit Bezug auf das hier erhobene Klagebegehren muss der Kläger aber auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlichen herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat.