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Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG (hier: Versuche des Mieters, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume auszudehnen, wobei das Bestehen eines diesbezüglichen Mietvertrages strittig ist)

Unleidliches Verhalten kann insbesondere auch in laufenden Versuchen des Mieters liegen, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen

05. 11. 2019
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, Ausdehnung des Benützungsrechts

 
GZ 3 Ob 108/19g, 11.09.2019
 
OGH: Unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegt nach der Rsp dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird. Unleidliches Verhalten kann insbesondere auch in laufenden Versuchen des Mieters liegen, sein Benützungsrecht auf nicht in Bestand genommene Räume oder Gegenstände auszudehnen.
 
Bis zur Zustellung der Aufkündigung am 15. März 2017 (und auf diesen Zeitpunkt kommt es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers an) hat der Beklagte
 
- am 25. Februar 2017 die Top 16 unter Verwendung eines ihm von der verstorbenen Mieterin überlassenen Schlüssels betreten und „in Besitz genommen“ und im Anschluss die Tür zum gemeinsamen Vorraum mit einem Vorhangschloss versperrt,
 
- am 28. Februar 2017 das zuvor von der Klägerin ausgetauschte Schloss zum Vorraum von einem Schlosser wieder „rücktauschen“ und außerdem die Tür zur Top 16 öffnen lassen, um wieder den Strom für den von ihm mitgemieteten Vorraum und zum WC einschalten zu können, und
 
- am 9. März 2017 das (am 3. März 2017 neuerlich von der Klägerin gewechselte) Schloss zum Vorraum nochmals von einem Schlosser austauschen lassen.
 
Das Begehen („in Besitz Nehmen“) der Wohnung Top 16 am 25. Februar 2017 unter Verwendung eines ihm von der verstorbenen Mieterin zur Verfügung gestellten Schlüssels stellte für sich allein noch keine unzulässige Ausdehnung des Benützungsrechts des Beklagten dar. Eine solche lag damals (nur, aber immerhin) im Anbringen eines Vorhangschlosses an der Tür zum Vorraum, aufgrund dessen – bis zu seiner Entfernung durch die Klägerin drei Tage später – nur noch er und seine Familie Zugang (auch) zur Top 16 hatten.
 
Dass der Beklagte das Schloss zur Vorraumtür nach dessen ersten Austausch durch die Klägerin noch am 28. Februar 2017 wieder durch das alte ersetzen ließ, statt sofort (und nicht erst, wie von ihm vorgebracht, am 27. März 2017) eine Besitzstörungsklage einzubringen, war ebenfalls nicht korrekt. Allerdings ist dem Beklagten zugute zu halten, dass sich die Klägerin geweigert hatte, ihm mehr als nur einen neuen Schlüssel zur Vorraumtür auszufolgen, obwohl ihm und seiner Familie bis dahin vier Schlüssel zur Verfügung gestanden waren. Die Tür zur Top 16 ließ der Beklagte damals zwar auch öffnen, allerdings nicht zum Zweck der Ausweitung seiner Mietrechte, sondern nur um den von der Klägerin damals abgeschalteten Strom für den von ihm mitgemieteten Vorraum (und das dort gelegene WC) wieder einschalten zu können. Dass das Schloss dabei beschädigt und deshalb ausgetauscht werden musste, kann dem Beklagten nach den Feststellungen nicht zum Vorwurf gemacht werden.
 
Der letzte vom Beklagten veranlasste Schlosstausch am 9. März 2017 ist ihm schon deshalb nicht als Ausweitung seiner Mietrechte anzulasten, weil er trotz entsprechender Aufforderung an die Klägerin seit 3. März 2017 über keinen einzigen passenden Schlüssel zum Vorraum mehr verfügte.
 
Unabhängig davon, ob die Rechtsansicht des Beklagten, Mieter auch der Top 16 zu sein, vertretbar war, reichten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seines Verhaltens die festgestellten Vorgänge entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts insgesamt jedenfalls (gerade noch) nicht aus, um den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens zu verwirklichen.
 
 

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