Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird; er muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann
GZ 7 Ob 58/19h, 18.09.2019
OGH: Der Fachsenat hat in dem von beiden Parteien in ihren Rechtsmittelschriften angesprochenen, zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung noch nicht veröffentlichten Urteil 7 Ob 221/17a bereits über ein gleichartiges Begehren auf Übermittlung von Abschriften entschieden. Er ist dabei (ua) zum Ergebnis gekommen, dass der Nebenleistungsanspruch nach § 3 VersVG während des Vertrags jederzeit besteht, nach seiner Beendigung nur bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, solche also noch nicht verjährt sind. Der Versicherungsnehmer muss in der Klage darlegen, dass ihm noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustehen könnte. Der Versicherer hat nach Treu und Glauben bei bekannt unklarer Rechtslage seiner Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG jedenfalls so lange nachzukommen, bis Klarheit durch Gesetz und/oder Judikatur geschaffen wird. Er muss es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, seine Rechtsposition zu wahren, wofür die Kenntnis der in § 3 VersVG genannten Urkunden Voraussetzung sein kann.
Die Frage, wann der auch hier in Frage stehende Nebenleistungsanspruch verjährt und ob allenfalls für die Geltendmachung der Nebenleistungspflicht nach § 3 VersVG eine absolute Frist gilt, wenn innerhalb dieser keine Anhaltspunkte für den Versicherer bestehen, dass danach noch ein Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers bestehen könnte, musste in der Entscheidung 7 Ob 221/17a nicht näher untersucht werden. Diese Frage ist auch im vorliegenden Kontext nicht entscheidungsrelevant und kann daher dahingestellt bleiben.
Dass dem Versicherungsnehmer auf der Grundlage des § 3 VersVG kein Anspruch auf Bekanntgabe der Einzahlungsdaten (Datum und Höhe) und der Summe der Einzahlungen sowie des Wertstands des Vertrags zum letzten Jahres- und Monatsultimo, hat der Fachsenat in der Entscheidung 7 Ob 221/17a bereits geklärt. Dazu werden in der Revision keine substanziellen Gegenargumente vorgetragen.